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Was erledige ich wo?

Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Unternehmen zum ersten Mal Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) vergeben, müssen Sie vorab die zuständige Behörde informieren. Das gilt auch dann, wenn Sie nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten planen. Die Mitteilung ist kein Antrag auf Genehmigung zur Ausgabe von Heimarbeit. Nach der Mitteilung können Sie direkt mit der Ausgabe von Heimarbeit beginnen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

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Voraussetzungen

  • Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.

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Welche Unterlagen benötige ich?

  • Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)

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Welche Gebühren fallen an?

kostenlos

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Welche Fristen muss ich beachten?

Die Mitteilung muss vor der erstmaligen Ausgabe von Heimarbeit erfolgen.

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Bearbeitungsdauer

keine

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Rechtsgrundlage

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Rechtsbehelf

keine

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Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

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Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.03.2023
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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