Erzieherin und Erzieher mit ausländischer Berufsqualifikation, Anerkennung beantragen
Volltext
Der Beruf Erzieherin und Erzieher ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkungen in dem Beruf arbeiten können, müssen Sie eine spezifische Qualifikation nachweisen.
Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Sie können den Antrag für das Anerkennungsverfahren auch aus dem Ausland stellen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.
Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt Ihre beruflichen Qualifikationen. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid auch die wesentlichen Unterschiede.
Sie müssen für die Arbeit als Erzieherin oder Erzieher neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie oft erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen:
- Deutschkenntnisse auf dem notwendigen Niveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
- Persönliche Eignung
- Gesundheitliche Eignung
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
- Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
- Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
- Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Für die Arbeit als Erzieherin oder Erzieher müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen zum Beispiel Ihre persönliche Eignung, Ihre gesundheitliche Eignung und Ihre Deutschkenntnisse. Die zuständige Stelle prüft die weiteren Voraussetzungen oft nach der Feststellung der Gleichwertigkeit. Manchmal sind die weiteren Voraussetzungen auch erst bei der Einstellung wichtig. Vielleicht müssen Sie dafür weitere Dokumente abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung. Sie dürfen die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher führen. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt.
In den meisten Fällen können Sie dann eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Erzieherin oder Erzieher und machen eine Zusatzausbildung an einer Fachschule.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung. Vielleicht sind auch schriftliche und mündliche Arbeiten notwendig.
Oft können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Ansprechpunkt
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
- Sie haben eine abgeschlossene Berufsqualifikation als Erzieherin oder Erzieher aus dem Ausland.
- Sie wollen in dem gewählten Bundesland als Erzieherin oder Erzieher arbeiten.
Vielleicht müssen Sie auch folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem notwendigen Sprachniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle informiert Sie über das notwendige Sprachniveau.
- Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesund.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Erzieherin oder Erzieher und haben keine Vorstrafen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Antragsformular von der zuständigen Stelle
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Nachweis Ihrer Berufserfahrung als Erzieherin oder Erzieher (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
- Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Fächeraufstellung und Notenlisten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in dem gewählten Bundesland in dem Beruf arbeiten (zum Beispiel Bewerbungen, Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit, persönliche Erklärung).
- Vielleicht: Ihre Geburtsurkunde
- Vielleicht: Nachweis über Ihren allgemeinen Schulabschluss
- Vielleicht Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
- Vielleicht: Nachweis darüber, dass Sie in Ihrem Ausbildungsland als Erzieherin oder Erzieher arbeiten dürfen.
- Vielleicht: Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis (zum Beispiel Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing)
- Vielleicht: Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Kosten
Es können Gebühren anfallen. Die Höhe richtet sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahrens.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Frist
Vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Hinweise (Besonderheiten)
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle melden oder registrieren.
-
Sie müssen vielleicht nachweisen: Mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem Beruf in den letzten 10 Jahren.
Arbeiten als Pädagogische Fachkraft
Sie können vielleicht ohne Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher als sogenannte pädagogische Fachkraft arbeiten. Sie können dann zum Beispiel in einer Kindertageseinrichtung arbeiten. Die zuständige Stelle oder Ihre Arbeitgeberin und Ihr Arbeitgeber informieren Sie über diese Möglichkeit.
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Beratungsangebote auf dem Portal »Anerkennung in Deutschland«
- Beratungssuche auf dem Portal »Anerkennung in Deutschland«
- Hotline »Arbeiten und Leben in Deutschland«
- Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
- Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren 3 Monate. Manchmal kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 140 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG)
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein (BQFG-SH)
- Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Onlinedienste
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.