Fischereifahrzeug aus dem Aal-Register löschen lassen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Fischereifahrzeug für die Aalfischerei aufgeben, muss dies unter Angabe der Bootsnummer/n der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet werden. Die zuständige Behörde löscht daraufhin das eingetragene Fischereifahrzeug aus dem Aalregister.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
- Sie melden das Fischereifahrzeug zur Aalfischerei bei der zuständigen Behörde ab.
- Sie füllen das Formular aus und verschicken es per E-Mail oder postalisch.
- Für das Formular benötigen Sie Ihre Bootsnummer/Registernummer.
- Ihr angemeldetes Fischereifahrzeug zur Aalfischerei wird dann aus dem Fischereiregister entfernt.
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Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)
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Erforderliche Unterlagen
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Kosten
- Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
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Frist
Bei Aufgabe der Aalfischerei
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Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 11 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 [DE]
- § 3 Absatz 2 Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei (AalVO)
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Hinweise (Besonderheiten)
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Urheber
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)
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Onlinedienste
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