Fischereilichen Hegeplan genehmigen lassen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Sind Sie Inhaber einer Fischereiberechtigung und nutzen diese an einem offenen Gewässer, müssen Sie einen Hegeplan für den Fischbestand und die Gewässerfauna und -flora aufstellen. Sie beschreiben dort den Fischereiaufwand, Ihre Fänge und Ihre Besatz- und Hegemaßnahmen. Diesen Hegeplan lassen Sie von der oberen Fischereibehörde genehmigen.
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Verfahrensablauf
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Sie erstellen einen Hegeplan, aus dem folgendes hervorgeht:
- Fischereiaufwand
- Fänge
- Besatz- und sonstige Hegemaßnahmen
- Bei der oberen Fischereibehörde beantragen Sie mit dem vorgesehenen Formular eine Genehmigung für diesen Hegeplan.
- Die Behörde prüft, ob Ihr Hegeplan zur Beschaffenheit des Gewässers und dem dortigen Fischbestand passt und im Einklang mit dem aktuellen Fischereirecht steht.
- Im Falle von Unstimmigkeiten werden diese mit Ihnen zusammen geklärt.
- Das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie per Bescheid.
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An wen muss ich mich wenden?
Obere Fischereibehörde beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL)
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Voraussetzungen
- Ausübung der Fischereirechte
- Offenes Gewässer
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Antragsformular
- Übersichtskarte des Gewässers mit den Grenzen des Fischereirechts
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Rechtsgrundlage
- § 3 Landesfischereigesetz (LFischG)
- § 21 Landesfischereigesetz (LFischG)
- § 3 Landesfischereigesetz-DVO
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Was sollte ich noch wissen?
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