Fleischgewinnung / Schlachtung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Volltext
Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Geflügel,
- Hasentiere,
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Erforderliche Unterlagen
Informationen zur Lebensmittelkette.
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Frist
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten; in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.
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Rechtsgrundlage(n)
- § 2a Absatz 1 Nummer 1 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- § 7a Absatz 1 Nummer 1 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
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Hinweise (Besonderheiten)
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 1. Oktober 2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben ( Lebensmittelunternehmen ) durchgeführt werden.
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Urheber
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