Freiverkaufszertifikate für aktive Medizinprodukte beantragen
Leistungsbeschreibung
Sind Sie verantwortlich für das Inverkehrbringen nach Artikel 5 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/745 eines Medizinproduktes und möchten dieses außerhalb der Union exportieren? Dann stellt die jeweils zuständige Behörde auf Ihren Antrag hin eine Bescheinigung nach § 10 MPDG aus.
Mit diesem Zertifikat wird bescheinigt, dass mit dem Produkt in der Union gehandelt werden darf.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag ein
- Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen
- Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach
- Die zuständige Behörde stellt die Bescheinigung aus
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An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein
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Voraussetzungen
- Produkt muss nach Artikel 5 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/745 eines Medizinproduktes in Verkehr gebracht werden.
- Nur Hersteller und Bevollmächtigte mit Sitz in Deutschland können hier einen Antrag auf ein Freiverkaufszertifikat für Medizinprodukte stellen.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Konformitätserklärung
- Bescheinigung(en) der Benannten Stelle(n)
- Produktliste
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Welche Gebühren fallen an?
Kostenart: variabel
Bezeichnung der Kosten: Gebühr
Bemerkung: Das Medizinproduktrecht ist Bundesrecht, der Vollzug erfolgt in der Hoheit der jeweiligen Bundesländer. Daher ist die jeweilige Kostenver- oder Gebührenordnung des Bundeslands zur Anwendung zu bringen.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bescheinigung der Verkehrsfähigkeit gem. § 10 MPDG enthalten keine Befristungen. Sie bestätigt den Stand vom Tag des Ausstellungsdatums. Über die Dauer der Gültigkeit der Bescheinigung entscheidet jedes Empfängerland selbst.
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Bearbeitungsdauer
Dauer: 1 Woche bis 3 Wochen
In Schleswig-Holstein kann es in Ausnahmefällen zu einer Bearbeitungsdauer von bis zu 6 Wochen kommen.
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Rechtsgrundlage
- Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
- §10 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG
- Artikel 60 Medical Device Regulation (MDR) - Verordnung (EU) 2017/745
- VERORDNUNG (EU) 2017/745 Artikel 11 für EU-Bevollmächtigten
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Rechtsbehelf
Widerspruch nach VwVfG gegen Ablehnung eines Antrags und die Gebührenerhebung
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Was sollte ich noch wissen?
In Schleswig-Holstein wird nicht zwischen aktiven und nicht-aktiven Medizinprodukten sowie aktiven und nicht-aktiven In-vitro-Diagnostika unterschieden.
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Urheber
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
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Onlinedienste
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