Gemeinschaftslizenz oder Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr beantragen
Leistungsbeschreibung
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen.
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sogenannte Werkverkehr, das heißt der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.
Sind die Fahrzeuge nur deutschlandweit im Einsatz, benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz). Nationale Güterkraftverkehrserlaubnisse werden nicht mehr ausgestellt. Für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)* und der Schweiz benötigen Sie bereits bei einem zulässigen Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) von mehr als 2,5 Tonnen eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) und gegebenenfalls eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates.
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) für den deutschen Streckenanteil für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.
Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Urheber
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An wen muss ich mich wenden?
An die für den Sitz Ihres Unternehmens zuständige kreisfreie Stadt oder den zuständigen Kreis.
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Welche Unterlagen benötige ich?
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Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
- Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht
- bei GbR-Gesellschaften: Auszug aus dem GbR-Vertrag
- Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat
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Nachweis der Zuverlässigkeit:
- Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
-
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr) (nicht älter als drei Monate)
- Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)) und
- falls erforderlich Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
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Nachweis der fachlichen Eignung:
- Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
- Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
-
Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind (Verkehrsleiter):
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Nachweis der Zuverlässigkeit:
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate)
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Nachweis der fachlichen Eignung:
- Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
- Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
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Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
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Nachweis der Zuverlässigkeit:
Hinweis : Bei Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ist es erforderlich, dass diese »zur Vorlage bei einer Behörde« beantragt werden.
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Welche Gebühren fallen an?
- Für die Gemeinschaftslizenz.
Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise.
Gebühr: Mindestens 120,00 EUR, höchstens 700,00 EUR. (Vorkasse: nein)
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Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gemeinschaftslizenz kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
- 5 Jahr(e)
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Rechtsgrundlage
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
- § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- § 5 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- § 10 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
- Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
- Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
- § 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV):
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