Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Wie Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen, werden auch Handwerkerleistungen in Privathaushalten steuerlich begünstigt. Die Steuerermäßigung können Sie mit der Steuererklärung geltend machen. Sie beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 1.200,00 EUR
Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall beim Finanzamt oder Ihrem Steuerbüro, in welchem Umfang die Aufwendungen begünstigt sind.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
- Kosten für Handwerkerleistungen machen Sie mit der Einkommensteuererklärung geltend.
- Verwenden Sie hierfür die Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" zur Einkommensteuererklärung.
- Halten Sie die erforderlichen Nachweise bereit.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
Steuerlich begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die von Mieterinnen und Mietern sowie Eigentümerinnen und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung beauftragt werden und in deren Haushalt erbracht werden. Zu den Handwerkerleistungen zählen insbesondere:
- das Streichen und Tapezieren von Innenwänden,
- die Erneuerung von Bodenbelägen,
- die Modernisierung von Badezimmern sowie
- Garten- und Wegebauarbeiten auf dem Wohngrundstück.
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen von Neubaumaßnahmen sind nicht steuerlich begünstigt.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gilt die jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
§ 35a Einkommensteuergesetz (EStG)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.