Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt die zuständige Behörde die Sachverständigen bekannt, die mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden können.
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An wen muss ich mich wenden?
An das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN).
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Welche Gebühren fallen an?
Es fällt eine Gebühr nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Näheres Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
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Rechtsgrundlage
- § 29a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Richtlinie für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG (in der Fassung des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.9.-2.10.2003 in Hamburg)
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Formulare
Die Form des Antrags ist in der Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG geregelt.
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Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie im »Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)«.
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