Instandhaltung einer Gehwegüberfahrt melden
Leistungsbeschreibung
Eine Gehwegüberfahrt wird auch als abgesenkte Bordsteinkante bezeichnet. Sie dient der einfachen Erreichung des eigenen Grundstücks von der Straße aus mit einem Fahrzeug.
Sie sind dafür verantwortlich, dass Ihre Gehwegüberfahrt intakt und benutzbar ist. Wenn Sie dafür Maßnahmen der Instandhaltung durchführen, müssen Sie diese dem zuständigen Tiefbauamt melden.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
- Sie melden die Instandhaltungsmaßnahme vor Beginn der Arbeiten der Gehwegüberfahrt bei der zuständigen Stelle.
- Sie erhalten Nachricht von der zuständigen Stelle.
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An wen muss ich mich wenden?
- Regionales Tiefbauamt
- Bei Ausnahmen (zum Beispiel Fahrradweg auf Bundesstraßen) Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
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Voraussetzungen
- Sie sind die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer, Pächter oder Pächterin oder eine sonstige berechtigte Person.
- Sie haben bereits eine Gehwegüberfahrt zu Ihrem Grundstück.
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Welche Unterlagen werden benötigt?
- Angabe der Anschrift
- Gegebenenfalls Planungsunterlagen
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Welche Gebühren fallen an?
Sie tragen die Kosten für die Instandhaltungen.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Beginn der Arbeiten.
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Bearbeitungsdauer
Individuell je nach Aufwand.
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Rechtsgrundlage
- § 24 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
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Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
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Fachlich freigegeben am
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