Kind an einem Gymnasium anmelden
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Volltext
Wenn Ihr Kind bald mit der Grundschule fertig ist, müssen Sie als Eltern entscheiden, auf welche weiterführende Schule Ihr Kind gehen soll.
Die weiterführenden Schulen werden ab der 5. Klasse besucht und schließen direkt an die Grundschule (nach der 4. Klasse) an. Sie haben die Möglichkeit, Ihr Kind auf eine Gemeinschaftsschule oder auf ein Gymnasium zu schicken.
Grundsätzlich wird ein Gymnasium von der 5. Klasse bis zur 12./13. Klasse besucht. Mit Abschluss der 9. Klasse erwirbt Ihr Kind den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA). Mit Abschluss der 10. Klasse wird der Mittlere Schulabschluss (MSA) erworben.
Je nach Gymnasium wird die Schule in 8 oder 9 Jahren absolviert, dies nennt sich auch G8 oder G9. Dadurch variiert die Länge des Schulbesuches zwischen 12 oder 13 Jahren. Wichtig ist, dass sowohl der vermittelte Lerninhalt, als auch der Schulabschluss der Gleiche ist.
Mit Abschluss des Gymnasiums nach der 12. oder 13. Klasse erhält Ihr Kind die allgemeine Hochschulreife (Abitur). Dieser Abschluss berechtigt Ihr Kind zur Aufnahme eines Studiums an einer Universität.
Die meisten Gymnasien bieten das Abitur in 13 Jahren an.
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Verfahrensablauf
- Sie melden Ihr Kind mit dem Halbjahreszeugnis der 4. Klasse bei einem Gymnasium in Ihrer Nähe an.
- Das Gymnasium prüft die Anmeldung.
- Sie erhalten eine Nachricht, ob Ihr Kind an der Schule aufgenommen wird.
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Ansprechpunkt
Regionales Gymnasium
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Voraussetzungen
Ihr Kind wird in die 5. Klasse versetzt.
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Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Halbjahreszeugnis der 4. Klasse
- Schulübergangsempfehlung
- Anmeldeschein von der Grundschule
- Gegebenenfalls erforderliche Unterlagen
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Kosten
- Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
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Frist
Die Frist zur Anmeldung erfahren Sie von dem Gymnasium.
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Rechtsgrundlage(n)
- § 44 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- § 2 Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO)
- § 4 Schulartverordnung Gymnasien (SAVOGym)
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Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
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Hinweise (Besonderheiten)
Über die Gymnasien in Ihrer Nähe informiert Sie Ihr örtlich zuständiges Schulamt.
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
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