Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für Angehörige, Nahestehende und Hinterbliebene von Geschädigten beantragen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Wenn jemand einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, kann diese Person dafür Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten.
Neben den geschädigten Personen können auch Sie als enges Familienmitglied Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung erhalten, wenn
- Sie selbst nicht anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert sind oder
- Ihre Absicherung aufgrund der Schädigungsfolge nicht aufrechterhalten können und
- das Versagen der Leistungen für Sie unzumutbar wäre.
Wenn die geschädigte Person verstorben ist, können Sie die Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch als Hinterbliebene beziehungsweise Hinterbliebener erhalten.
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Verfahrensablauf
Reichen Sie den ausgefüllten Antrag auf Krankenbehandlung für Angehörige, Nahestehende und Hinterbliebene von Geschädigten zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des sozialen Entschädigungsrechts) ein. Die Behörde prüft Ihren Antrag, entscheidet über die Gewährung der Leistung und deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
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Voraussetzungen
-
Sie sind mit einer Person mit anerkannten Schädigungsfolgen
- verheiratet,
- leben mit ihr in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder
-
sind
- Elternteil,
- Kind,
- Bruder oder Schwester.
- Die Person hat einen Schädigungsgrad von mindestens 50.
- Sie sind nicht anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert oder können Ihre bisherige Absicherung aufgrund der Schädigungsfolgen der Person nicht weiter aufrechterhalten.
- Ohne die Leistungen würde für Sie eine unbillige Härte entstehen. Das heißt, dass es unzumutbar wäre, Ihnen keine Krankenbehandlung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts zu gewähren.
Falls die geschädigte Person an den anerkannten Schädigungsfolgen verstorben ist:
-
Sie gehören zu den Hinterbliebenen, sind also
- Witwe beziehungsweise Witwer,
- Waise,
- Elternteil oder
- betreuungsunterhaltsberechtigt.
- Sie sind nicht anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert oder können Ihre bisherige Absicherung in der Situation nicht weiter aufrechterhalten.
- Ohne die Leistungen würde für Sie eine unbillige Härte entstehen. Das heißt, dass es unzumutbar wäre, Ihnen keine Krankenbehandlung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts zu gewähren.
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Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
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Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
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Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
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Rechtsgrundlage
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Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. - Klage vor dem Sozialgericht
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An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
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Onlinedienste
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