Krankenbehandlung für Geschädigte mit anerkannten Schädigungsfolgen beantragen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Für anerkannte Schädigungsfolgen können Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten.
Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung umfasst grundsätzlich die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus können ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung erbracht werden.
Zu den Leistungen für die Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen können unter anderem gehören:
- ärztliche und psychotherapeutische Behandlung
- zahnärztliche Behandlung
- Zahnersatz
- Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
- digitale Gesundheitsanwendungen
- häusliche Krankenpflege
- außerklinische Intensivpflege
- Haushaltshilfe
- Krankenhausbehandlung
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
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Voraussetzungen
- Sie haben einen gesundheitlichen Schaden erlitten, der zu anerkannten Schädigungsfolgen geführt hat.
- In Folge des gesundheitlichen Schadens benötigen Sie eine Krankenbehandlung.
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Welche Gebühren fallen an?
- Abgabe: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
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Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
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Rechtsgrundlage
- § 42 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. - Klage vor dem Sozialgericht
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An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
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Onlinedienste
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