Löschung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags ist die Handwerkskammer, bei der die Registrierung Ihres Betriebs besteht. Antragsberechtigt sind Sie als Betriebsinhaber oder -inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH).
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Die Löschung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes muss
- durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin,
- bei Personengesellschaften durch alle Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und
- bei juristischen Personen durch die vertretungsberechtigten Gesellschaftsorgane (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder GmbH-Geschäftsführerin)
beantragt werden.
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Zuständige Stelle
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
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Voraussetzungen
- Bestehende Eintragung mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
-
Einzelne dieser gewerblichen Betätigungen sollen nicht fortgeführt werden.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
- Original der Handwerkskarte bei Löschung eines zulassungspflichtigen Handwerks
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Welche Gebühren fallen an?
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer
abrufbar ist.
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Welche Fristen muss ich beachten?
keine
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Bearbeitungsdauer
Ihre Eintragung wird umgehend gelöscht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Löschung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, so dass sie frühestens mit dem Datum des Zugangs des Löschungsantrags erfolgen kann.
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Rechtsgrundlage
- § 13 Absatz 1 und 2 Handwerksordnung (HwO)
- § 14 Handwerksordnung (HwO)
- § 16 Handwerksordnung (HwO)
- § 18 Handwerksordnung (HwO)
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Formulare
ja
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Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine besonderen Hinweise oder Besonderheiten.
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen
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Urheber
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Onlinedienste
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