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Lebensmittelüberwachung

Lebensmittelüberwachung

Was Sie wissen sollten 

Amtstierärzte und Lebensmittelkontrolleure sind mit der Lebensmittelüberwachung in allen Bereichen von der Lebensmittelgewinnung bis zur Abgabe an den Verbraucher befasst. Der Bereich umfasst alle Lebensmittel ausgenommen Trinkwasser (Gesundheitsamt).

Durch Betriebskontrollen und Entnahme von Proben überprüfen wir die Betriebe, die Betriebs-, Produkt-, Produktions- und Personalhygiene sowie die hergestellten Erzeugnisse.
Die Proben werden auf Anforderung des Landeslabors Schleswig-Holstein in Neumünster entnommen und dort untersucht.
Daneben kommen sogenannte Verdachtsproben und Beschwerdeproben zur Beurteilung.
Verbraucherbeschwerden über Lebensmittel oder sonstige Verhältnisse in Lebensmittelbetrieben werden durch die Mitarbeiter der Veterinärverwaltung entgegengenommen und verfolgt. Beanstandungen werden mit ordnungsbehördlichen Mitteln verfolgt.
Der Verbraucherschutz hat höchste Priorität. Dabei geht es nicht nur um den Schutz vor gesundheitsschädigenden Wirkungen durch Lebensmittel, Kosmetika oder Bedarfgegenstände sondern auch vor Irreführung und Täuschung.

Zur Vermeidung negativer Wirkungen für den Verbraucher oder den Gewerbetreibenden beraten wir in hygienischer Sicht bei der Planung und Gestaltung aller Einrichtungen (von ortsfesten Betriebsstätten bis zu Veranstaltungen unter freiem Himmel). Wenn es um das Herstellen, Behandeln oder die Abgabe von Lebensmitteln geht, sind wir für Sie da.

Dokument-Einbindung: Merkblatt zur Allergenkennzeichnung bei loser Ware (einschließlich Wein und weinhaltige Getränke)

Mit Wirkung vom 1. September 2012 tritt eine Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft (BGBl. I S. 476). Nach § 40 Absatz 1a LFGB sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über

  1. Überschreitungen festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB sowie
  2. alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von über 350 zu erwarten ist

zu informieren.

Ergebnisse Kontrollen:

Haben Sie Fragen, rufen Sie uns an; im Rahmen der Möglichkeiten sind wir gern behilflich.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

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Zuständige Stelle

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