Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Was erledige ich wo?

Leistungen der Sozialen Entschädigung für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende beantragen


Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

Wenn ein nahes Familienmitglied oder Ihre Partnerin oder Ihr Partner einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie im Rahmen der Sozialen Entschädigung sogenannte Schnelle Hilfen erhalten. Dazu zählen:

  • Beratungs- und Unterstützungsleistungen in einer Traumaambulanz
  • Unterstützung durch eine Fallmanagerin oder einen Fallmanager

Darüber hinaus können Sie besondere psychotherapeutische Leistungen erhalten.

Sie können die Leistungen beantragen, wenn Sie die Situation selbst gesundheitlich belastet und Sie außerdem zu den folgenden Personen gehören:

  • Angehörige oder Angehöriger, also
    • Ehepartnerin oder -partner
    • Lebenspartnerin oder -partner
    • Kind
    • Eltern
  • Hinterbliebene oder Hinterbliebener, also
    • Witwe oder Witwer
    • Waise
    • Eltern
    • Betreuungsunterhaltsberechtigte
  • eine der folgenden nahestehenden Personen:
    • Schwester oder Bruder
    • Person in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Wenn Sie eine Traumaambulanz aufsuchen, können Sie dort erstmal 2 Sitzungen in Anspruch nehmen. Für weitere Sitzungen müssen Sie einen Antrag stellen.

Als hinterbliebene Person können Sie darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen weitere Leistungen erhalten:

  • zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • zum Lebensunterhalt
  • zur Förderung einer Ausbildung 
  • Entschädigungszahlungen

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • Aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen einer Person sind Sie körperlich oder seelisch belastet als:
    • Angehörige oder Angehöriger
    • Hinterbliebene oder Hinterbliebener
    • nahestehende Person
  • Besondere psychotherapeutische Leistungen erhalten Sie, wenn diese:
    • zum Ausgleich von psychischen Beeinträchtigungen erforderlich sind, die mittelbar auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind
    • nicht oder nicht in ausreichendem Maße durch Ihre Krankenversicherung abgedeckt sind
    • für den Behandlungserfolg notwendig sind

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • 12 Monat(e)
    • Wenn Sie Leistungen der Traumaambulanz erhalten möchten, müssen Sie diese innerhalb von 12 Monaten nach dem schädigenden Ereignis aufsuchen. Bei länger zurückliegenden Ereignissen, die erst später zu einer akuten psychischen Belastung geführt haben, können Sie die Traumaambulanz innerhalb von 12 Monaten nach Auftreten der akuten Krise aufsuchen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Sozialgericht

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Onlinedienste

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

nach oben zurück