Person aus dem Aal-Register als Aalfischer löschen lassen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie die Aalfischerei aufgeben möchten, muss dies der oberen Fischereibehörde unverzüglich gemeldet werden (Abmeldung von der Aalfischerei). In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und zur Küsten und/oder Binnenfischerei zu machen.
Nach der Abmeldung von der Aalfischerei werden Sie als erfasste Person von der oberen Fischereibehörde aus dem Fischereiregister gelöscht.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
- Sie melden für sich als Person die Aalfischerei bei der zuständigen Behörde ab.
- Sie füllen das Formular schriftlich aus und verschicken es per E-Mail oder postalisch an die zuständige Behörde.
- Ihre Registrierung zur Aalfischerei wird aus dem Fischereiregister entfernt.
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Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)
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Welche Unterlagen benötige ich?
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Welche Gebühren fallen an?
- Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
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Welche Fristen muss ich beachten?
Bei Aufgabe der Aalfischerei
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Rechtsgrundlage
- Artikel 11 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 [DE]
- § 2 Absatz 2 Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei (AalVO SH)
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Was sollte ich noch wissen?
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Urheber
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)
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Onlinedienste
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