Pflegehilfsmittel beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie zu Hause gepflegt werden, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Diese sollen die häusliche Pflege erleichtern, zur Linderung Ihrer Beschwerden beitragen oder Ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Für Pflegehilfsmittel ist keine ärztliche Verordnung nötig, jedoch ein anerkannter Pflegegrad und ein Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Ihre Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert. Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.
Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder saugfähige Betteinlagen werden täglich gebraucht und sind nur einmalig nutzbar. Für solche Produkte zahlt Ihre Pflegekasse eine Pauschale von insgesamt bis zu 42,00 EUR monatlich.
Wiederverwendbare technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Duschwagen oder Hausnotrufsysteme stellt Ihnen Ihre Pflegekasse im Normalfall leihweise und kostenfrei zur Verfügung. Bei Neuanschaffungen zahlen Sie einen Eigenanteil von 10 %, maximal jedoch 25,00 EUR.
In der Praxis müssen Sie den Erstantrag auf Pflegehilfsmittel häufig nicht selbst stellen. Der Medizinische Dienst, der ein Gutachten zu Ihrer Pflegebedürftigkeit erstellt, informiert Ihre Pflegekasse meist darüber, ob und welche Pflegehilfsmittel benötigt werden. Dies gilt, sofern Sie zustimmen, gleichzeitig als Antrag.
Des Weiteren können Pflegefachkräfte im Rahmen der Erbringung von ambulanten Pflegesachleistungen, bei häuslicher Krankenpflege, bei außerklinischer Intensivpflege sowie bei den Beratungsbesuchen bei Ihnen zuhause konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Diese Empfehlungen gelten ebenfalls als Antrag.
Stellen Sie selbst oder eine bevollmächtigte Person den Antrag, geben Sie in diesem an, welche Pflegehilfsmittel Sie monatlich benötigen. Nachträgliche Änderungen sind möglich, was Art und Menge der Produkte betrifft. In der Regel müssen Sie die Kostenübernahme nur einmal beantragen.
Welche Produkte als Pflegehilfsmittel gelten und somit für eine Kostenerstattung oder eine Leihe infrage kommen, erfahren Sie von Ihrer Pflegekasse. Auch können Sie dies dem vom GKV-Spitzenverband erstellten Pflegehilfsmittelverzeichnis entnehmen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Sofern nicht der Medizinische Dienst, eine Pflegefachkraft oder eine Gutachterin beziehungsweise ein Gutachter den Antrag auf Pflegehilfsmittel für Sie stellt, erhalten Sie das Antragsformular für Pflegehilfsmittel bei Ihrer Pflegekasse.
- Den Antrag auf Pflegehilfsmittel können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie - bei vielen Pflegekassen - persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
- Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
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Die Pflegekasse
- übernimmt die jeweils vereinbarten Vertragspreise
- überweist Ihnen monatlich die Pauschale für Pflegehilfsmittel,
- übernimmt die Kosten für das technische Pflegehilfsmittel, abzüglich Ihres Eigenanteils, oder
- leiht Ihnen das technische Pflegehilfsmittel.
- Bei nachträglichen Änderungen der Art und Menge an Pflegehilfsmitteln reichen Sie erneut einen Antrag ein.
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Voraussetzungen
- Sie haben einen Pflegegrad.
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Sie werden im häuslichen Umfeld gepflegt.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung)
- gegebenenfalls: Vollmacht, Betreuerausweis
- gegebenenfalls: ärztliche Unterlagen
- gegebenenfalls: Schwerbehindertenausweis
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
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Welche Gebühren fallen an?
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Grundsätzlich muss die Pflegekasse spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Holt die Pflegekasse eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachkraft ein, ist innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Kann die Pflegekasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies Ihnen unter Angaben der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
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Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 6 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Die Bearbeitung Ihres Anliegens verlängert sich dadurch meist um etwa 3 bis 4 Wochen.
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Rechtsgrundlage
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Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
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Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an.
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
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Urheber
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Onlinedienste
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