Rechtsaufsicht über kreisangehörige Städte, Ämter, Gemeinden und Zweckverbände
Wichtige Informationen zur Rechtsaufsicht
Was Sie wissen sollten
Die Rechtsaufsicht ist die Aufsicht und Beratung über die rechtmäßige Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben § 120 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein.
Aufgabe der Kommunalaufsicht
Die Kommunalaufsicht umfasst die Staatsaufsicht über die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften in deren weisungsfreien Angelegenheiten.
Ihre verfassungsrechtliche Grundlage hat die Aufsicht in Artikel 39 Absatz 3 der Landessatzung, der bestimmt, dass das Land durch seine Aufsicht die Durchführung der Gesetze sichert. § 9 der Gemeindeordnung für Scheswig-Holstein ergänzt diese Vorschrift dahin, dass das Land die Gemeinden in ihren Rechten schützt und die Erfüllung ihrer Pflichten sichert.
Kommunalaufsichtsbehörde ist nach§121 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 452) für die Gemeinden mit Bürgermeisterverfassung, für die Städte bis 20.000 Einwohner und für die Ämter der Landrat, für die Städte mit mehr als 20.000 Einwohner und die Kreise der Innenminister.
Die Aufgabe der Kommunalaufsicht wird nach dem Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein vom 25. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S.64) in der zur Zeit geltenden Fassung vom Landrat in seiner Eigenschaft als allgemeine untere Landesbehörde wahrgenommen.
Die Kommunalaufsicht ist im Gegensatz zur Fachaufsicht auf eine reine Rechtsaufsicht (Gesetzmäßigkeitskontrolle) beschränkt.
Auskünfte
Informationen zu den Einwohnerzahlen, Namen und Adressen der Amtsvorsteher der Ämter im Kreis Schleswig-Flensburg sowie der Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden finden Sie unter Ämter und Gemeinden.
Weitere Informationen können bei den Mitarbeitern des Fachdienstes Kommunalaufsicht und Wahlen auf Anfrage abgefordert werden.
Beratung
§ 120 Satz 2 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein macht es den Kommunalaufsichtsbehörden in der Form einer Sollvorschrift zur Pflicht, die Gemeinden vor allem zu beraten und zu unterstützen.
Zur Beratung der Gemeinden (Gemeindeverbände), die sich sowohl auf Fragen der Rechtmäßigkeit wie auch der Zweckmäßigkeit erstreckt, sind in erster Linie die Kommunalaufsichtsbehörden berufen, soweit es sich um Fragen der inneren Organisation, des Personalwesens und der kommunalen Finanzwirtschaft handelt. Die fachliche Beratung teilen sich die Kommunalaufsichtsbehörden mit den Fachaufsichtsbehörden, den besonderen Aufsichtsbehörden sowie den sonstigen fachlich zuständigen Behörden und Ämter der Kreise des Landes.