Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Was erledige ich wo?

Rotes Fahrzeugkennzeichen (07er-Kennzeichen) für an Veranstaltungen teilnehmende Oldtimer beantragen


Urheber

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug an einer Veranstaltung teilnehmen, bei der die Präsentation und Pflege historischer Fahrzeuge im Mittelpunkt steht, können Sie für Ihren Oldtimer ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragen. Eine Betriebserlaubnis und eine Zulassung für das Fahrzeug sind nicht nötig. Auch für folgende Fälle können Sie das rote Oldtimerkennzeichen verwenden:

  • Probe- und Überführungsfahrten,
  • Werkstattbesuche und
  • Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung.

Das rote Oldtimerkennzeichen stellt somit eine Alternative zum H-Kennzeichen für die oben genannten besonderen Anlässe dar. Alltagsfahrten sind mit dem Kennzeichen nicht erlaubt.

Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungskennzeichen und einer Erkennungsnummer, die immer mit "07" beginnt. Das rote Oldtimerkennzeichen ist ein Wechselkennzeichen. Das bedeutet, Sie können mit einem Kennzeichen mehrere historische Fahrzeuge zulassen und abwechselnd fahren. Sie dürfen allerdings nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig nutzen.

Sie erhalten zusätzlich zu dem roten Oldtimerkennzeichen ein Fahrzeugscheinheft. Dieses müssen Sie bei jeder Fahrt mit sich führen. Über alle Fahrten müssen Sie fortlaufende Aufzeichnungen in einem Fahrtennachweisbuch führen. Sie müssen Folgendes notieren:

  • Tag der Fahrt, deren Beginn und Ende,
  • die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer (Name, Vorname) mit Anschrift,
  • Art und der Hersteller des Fahrzeuges,
  • die Fahrgestellnummer und
  • die Fahrtstrecke.

Die Eintragungen können Sie nach den Fahrten vornehmen. Das Fahrtennachweisbuch müssen Sie nicht mitführen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 14.11.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde im Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Zulassungsstelle), in der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

nach oben zurück