Sachkenntnisprüfung zum Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel ablegen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich dürfen Arzneimittel nur in Apotheken verkauft werden. Ausnahmen gibt es für die sogenannten freiverkäuflichen Arzneimittel. Das können zum Beispiel Tees, Salben oder Tabletten sein, die pflanzliche Stoffe enthalten.
Wenn Sie freiverkäufliche Arzneimittel außerhalb von Apotheken verkaufen möchten, müssen Sie die erforderliche Sachkenntnis nachweisen. Ein Unternehmen kann auch eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis beauftragen.
Mit der Sachkenntnisprüfung können Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um ordnungsgemäß mit freiverkäuflichen Arzneimitteln umzugehen.
In der Prüfung weisen Sie unter anderem folgende Kenntnisse über freiverkäufliche Arzneimittel nach:
- erkennen
- abfüllen
- abpacken
- kennzeichnen
- lagern
Sie müssen die Prüfung nicht ablegen, wenn Sie zu einer der folgenden Berufsgruppen gehören:
- Apothekerinnen und Apotheker
- Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA)
- Drogistinnen und Drogisten
- Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA).
In folgenden Fällen müssen Sie ebenfalls keine Sachkenntnis nachweisen:
- Sie bringen Fertigarzneimittel in den Verkehr, die im Reisegewerbe vertrieben werden dürfen, also pflanzliche Mittel, Heilwasser und Salze,
- Die Arzneimittel sind dazu bestimmt, Schwangerschaften und Geschlechtskrankheiten zu verhüten.
- Es handelt sich bei den Arzneimitteln um äußerlich anzuwendende Desinfektionsmittel oder Sauerstoff.
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Zuständige Stelle
Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder
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Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
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Rechtsgrundlage
- § 50 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
- §§ 1 bis 5 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
- § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
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Rechtsbehelf
Widerspruch
Informationen, wie Sie Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis einlegen können, können Sie dem Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung entnehmen.
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