Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln
Volltext
Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.
Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.
Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes oder abfallentsorgendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.
Fallen bei Ihnen jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Die Pflicht zur Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies gilt für folgende Unternehmen:
- Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
- Entsorgungsanlagen, welche zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
- Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit sind.
Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Sammelentsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
- Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
- Dort werden die Unterlagen ergänzt und signiert.
- Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
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Voraussetzungen
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
- In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallsammelnden und des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
- Das abfallentsorgende Unternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
-
- Entsorgungsfachbetrieb
- EMAS-Zertifizierung
- Freistellung durch die Behörde
- Es muss sich um eine Abfallart handeln, die in Anlage 2 der Nachweisverordnung gelistet ist. Hierzu befragen Sie bitte die zuständige Behörde.
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Erforderliche Unterlagen
In elektronischer Form:
- Deckblatt (DEN)
- Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
- Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA) Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens
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Frist
Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung.
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Rechtsgrundlage(n)
§ 3 Absatz 1 i.V.m. § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Nachweisverordnung
- § 3 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- § 7 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- § 9 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Anlage 2 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH in Schleswig-Holstein
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Ansprechpunkt
GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH
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Hinweise (Besonderheiten)
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Kosten
- Verwaltungsgebühr: 32,00 EUR (Vorkasse: nein)
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Bearbeitungsdauer
- 1 — 7 Tag(e)
- Die Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang. Eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage.
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Urheber
- Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln in Schleswig-Holstein
- Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln in Schleswig-Holstein
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