Sich bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen beteiligen
Leistungsbeschreibung
Mit einer Raumverträglichkeitsprüfung prüft die zuständige Raumordnungsbehörde, ob größere raumbedeutsame Vorhaben raum- und umweltverträglich an dem gewünschten Standort umsetzbar erscheinen. Die Raumverträglichkeitsprüfung schließt mit einer gutachterlichen, nicht verbindlichen, Stellungnahme ab.
Zu solchen raumbedeutsamen Vorhaben gehören unter anderem:
-
Windparks
-
Abbau von Bodenschätzen, wie
-
Kohle oder
-
Erze
-
-
Straßen und Schienenbau
-
Erdgastransportleitungen
-
Hochspannungsleitungen
Die Landesbehörde bewertet hierbei die Auswirkungen vor allem in folgenden Bereichen:
-
Gesellschaft
-
Wirtschaft
-
Infrastruktur
-
Umwelt
Prüft eine Raumordnungsbehörde die Raumverträglichkeit für ein mögliches Vorhaben, macht sie dies öffentlich bekannt.
Als Bürgerin, Bürger, Unternehmen oder Träger öffentlicher Belange können Sie sich nach der Bekanntmachung durch die Abgabe einer Stellungnahme an einer laufenden Raumverträglichkeitsprüfung beteiligen. Dafür haben Sie mindestens einen Monat Zeit.
Durch die Beteiligung können Sie an der Prüfung mitwirken.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung zu der Raumverträglichkeitsprüfung äußern oder eine Stellungnahme abgeben. Stellungnahmen sollen elektronisch abgegeben werden.
-
Die zuständige Behörde sammelt und prüft alle eingegangenen Stellungnahmen. Dabei berücksichtigt sie alle privaten und öffentlichen Belange.
-
Die Raumverträglichkeitsprüfung schließt mit einer gutachterlichen, nicht verbindlichen, Stellungnahme ab.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
- § 15 Raumordnungsgesetz (ROG)
- § 16 Raumordnungsgesetz (ROG)
- § 14 Landesplanungsgesetz Schleswig-Holstein (LaplaG)
- § 15 Raumordnungsgesetz (ROG)
- § 16 Raumordnungsgesetz (ROG)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsbehelf
-
Gegen das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen, da diese Beurteilung keine unmittelbare Rechtswirkung hat. Das Ergebnis kann jedoch überprüft werden, wenn ein Rechtsbehelf gegen eine Zulassungsentscheidung in der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsphase eingelegt wird.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Zuständige Stelle
zuständige Raumordnungsbehörde
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.