Sorgerechtsverfahren bei Gefährdung des Kindesvermögens
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigte müssen das Vermögen ihres Kindes schützen. Sind sie dazu nicht bereit oder nicht in der Lage, kann das zuständige Familiengericht eingreifen und zum Beispiel die Vermögenssorge entziehen. In der Regel ist das Vermögen des Kindes gefährdet, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil
- seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt
- seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt
- gerichtliche Anordnungen, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt
Meldet das Jugendamt dem Familiengericht eine mögliche Kindeswohlgefährdung, leitet das Gericht ein Verfahren ein und überprüft die Situation in der betroffenen Familie.
Das Familiengerichts kann beispielsweise folgende Maßnahmen anordnen:
- Einreichung eines Verzeichnisses des Kindesvermögens durch die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten und Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens
- Verpflichtung, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise angelegt wird; zur Abhebung von Geldbeträgen ist eine Genehmigung des Familiengerichts nötig
- Verpflichtung, eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen
- Entzieht das Gericht die Vermögenssorge, wird für diesen Bereich eine Ergänzungspflegerin beziehungsweise ein Ergänzungspfleger eingesetzt. Entzieht das Gericht die elterliche Sorge ganz, erhält das Kind einen Vormund.
Wenn Sie bemerken, dass das Vermögen eines Kindes gefährdet ist, sollten Sie den Fall dem Jugendamt oder dem Familiengericht mitteilen. Das gilt insbesondere für:
- Verwandte
- Lehrkräfte
- Erzieherinnen und Erzieher
- Nachbarinnen und Nachbarn
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
- Wer einen Hinweis auf Gefährdung von Kindesvermögen vermutet, meldet dies in der Regel dem Jugendamt.
- Das Jugendamt wird tätig und klärt, ob die Familie bereit und in der Lage ist, das vermögensgefährdende Verhalten künftig zu unterlassen und Unterstützung anzunehmen. Ist dies nicht der Fall, meldet das Jugendamt den Fall dem Familiengericht.
- Das Familiengericht, das von einer Gefährdung des Kindesvermögens erfährt, ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen weiter. Es leitet das Verfahren ein. Das heißt, es ist kein Antrag nötig. Das Gericht handelt, sobald es Kenntnis von dem Fall hat.
- Das Familiengericht ermittelt die Sachlage und trifft eine Entscheidung. Gegebenenfalls ordnet das Gericht Maßnahmen an, um das Kindesvermögen zu schützen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Zuständige Stelle
das gemäß § 152 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
Die sorgeberechtigten Eltern oder ein sorgeberechtigter Elternteil sind nicht bereit oder nicht in der Lage, das Vermögen ihres Kindes zu schützen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Unterlagen benötige ich?
Das Familiengericht, entscheidet je nach Einzelfall, welche Informationen benötigt werden und fordert diese beispielsweise beim Jugendamt an.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gerichtskosten und gegebenenfalls Anwaltskosten an. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Familiengericht entscheidet nach billigem Ermessen, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Es kann auch anordnen, dass keine Kosten erhoben werden. Für Beteiligte, die über ein geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Dritte, die durch ihre Meldung nur eine Anregung an das Jugendamt oder das Gericht gegeben haben, werden in der Regel keine Verfahrensbeteiligte und tragen auch keine Kosten.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
- §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsbehelf
Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung innerhalb von 1 Monat gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Formulare
keine
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.