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Steuerfreibeträge für Kind unter 18 Jahren beantragen


Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

In Deutschland gibt es zwei Formen der Kinderförderung:

  • Kindergeld
  • steuerliche Freibeträge für Kinder

Das Kindergeld können Sie monatlich, unabhängig vom eigenen Einkommen erhalten.

Den Kinderfreibetrag können Sie bei Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen. Er wird von Ihrem Einkommen abgezogen.

Erst nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung, ob der Kinderfreibetrag  und zusätzlich der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes  abzuziehen sind oder ob es beim gezahlten Kindergeld verbleibt.

Die Freibeträge müssen Sie in der Regel nicht aktiv beantragen. Damit das Finanzamt jedoch prüfen kann, ob der Kinderfreibetrag für Sie infrage kommt, müssen Sie Angaben zu Ihrem Kind in der Einkommensteuererklärung machen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Sie beantragen den Kinderfreibetrag über die Anlage Kind in der Einkommenssteuererklärung. Die Anlage können Sie in Papierform und im Online-Verfahren abgeben.

Wenn Sie die Einkommensteuererklärung online erstellen wollen:

  • Rufen Sie das Elster-Portal auf und melden Sie sich an.
  • Füllen Sie alle notwendigen Formulare aus und hängen Sie benötigte Nachweise an.
  • Das zuständige Finanzamt prüft, ob das monatliche Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist.
  • Sie erhalten den Steuerbescheid.

Wenn Sie die Einkommensteuererklärung per Post einreichen:

  • Laden Sie die Anlage Kind zusammen mit den anderen erforderlichen Formularen herunter.
  • Füllen Sie die Anlage aus und senden Sie alle Unterlagen an das für Sie zuständige Finanzamt.
  • Die weiteren Schritte entsprechen dem Online-Verfahren.

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Voraussetzungen

  • Sie sind Mutter oder Vater eines leiblichen oder angenommenen Kindes oder eines Pflegekindes.
  • Bei Pflegekindern muss ein familienähnliches Verhältnis vorliegen und die Aufnahme bei ihnen darf nicht zu Erwerbszecken erfolgt sein.
    • Voraussetzung ist, dass das Obhut- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
  • Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

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Welche Unterlagen benötige ich?

  • Anlage Kind der Einkommenssteuererklärung

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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Anlage Kind zusammen mit den anderen Formularen und Angaben der Einkommenssteuererklärung bei einer Pflichtveranlagung bis zum 31.07. des Folgejahres einreichen.

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Rechtsgrundlage

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn Sie die entsprechenden Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht haben.

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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