Stiftungsaufsicht
Wichtige Informationen
Was Sie wissen sollten
Begriff der Stiftungen
Der Begriff der Stiftung ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch vorgegeben. Unter Einbeziehung der wesentlichen, konstitutiven Merkmale lässt sich eine rechtsfähige Stiftung danach als rechtlich verselbständigtes Vermögen definieren, das auf Dauer für einen vom Stifter bezweckten Zweck eingesetzt wird und das über eine bestimmte Organisation verfügt. (Vgl. auch Soergel-Neuhoff, a.a.O., vor § 80, Rn. 1-20).
Das Stiftungsgesetz für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. Seite 208 f.) erfasst nur rechtsfähige Stiftungen. Rechtsfähig bedeutet, dass die betreffende natürliche oder juristische Person, hier also die Stiftung, Träger subjektiver, d.h., von der Rechtsordnung verliehener Rechte und Pflichten sein kann.
Die zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung außer dem Stiftungsgeschäft erforderliche staatliche Genehmigung erteilt der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Minister.
Das Stiftungsgesetz für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. Seite 208 f.) erfasst nur rechtsfähige Stiftungen. Rechtsfähig bedeutet, dass die betreffende natürliche oder juristische Person, hier also die Stiftung, Träger subjektiver, d.h., von der Rechtsordnung verliehener Rechte und Pflichten sein kann.
Die zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung außer dem Stiftungsgeschäft erforderliche staatliche Genehmigung erteilt der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Minister.
Zweck der Aufsicht
Die Stiftungsaufsicht dient im Interesse der Allgemeinheit an einer rechtmäßigen Erfüllung der Stiftungsaufgaben sowie dem Interesse der Stiftung selbst. Daneben bezweckt sie zugleich auch den Schutz des Stifters und soll ihm Gewähr bieten, dass die von ihm bereitgestellten Mittel für die laut Stiftungsgeschäft und Satzung festgelegten Zwecke auch tatsächlich dauerhaft verwandt werden. Demgegenüber dient die Stiftungsaufsicht nicht den Interessen der durch die Stiftung Begünstigten.
Zuständigkeiten
Zuständige Behörden im Sinne des Stiftungsgesetzes sind die Landräte, soweit im Stiftungsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Hinweis
Bei Fragen zur Stiftungsaufsicht wenden Sie sich bitte während der allgemeinen Sprech- und Öffnungszeiten der Kreisverwaltung Schleswig-Flensburg an die Mitarbeiter*innen des Fachdienstes Kommunalaufsicht.
Rechtsvorschriften:
- Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000
- Landesverordnung zur Durchführung des Stiftungsgesetzes vom 24. Januar 1974