Tageszulassung für ein Fahrzeug beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie möchten ein Neufahrzeug für einen Tag für den Straßenverkehr zulassen? Dann müssen Sie bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle an Ihrem Hauptwohnsitz eine Tageszulassung beantragen.
Eine Tageszulassung wird für Neuwagen ausgestellt, die noch keinen Vorbesitzer hatten, also noch nicht zugelassen waren. Sie ist die erstmalige Zulassung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs. Die Tageszulassung gilt immer für die Dauer des Tages, an dem die Erstzulassung wirksam wird.
Wenn Sie eine Tageszulassung besitzen, benötigen die vorgeschriebenen Kennzeichenschilder für diesen Tag keine Stempelplaketten oder Plakettenträger. Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen müssen Sie als Fahrerin oder Fahrer den vorläufigen Zulassungsnachweis bis zum Ablauf des Tages der Erstzulassung von außen gut lesbar im Fahrzeug auslegen.
Der vorläufige Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:
- Name der Zulassungsbehörde
- die Antragsnummer
- das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeugs
- das Datum der Zulassungsentscheidung
- das Datum der Außerbetriebsetzung
Sobald der Tag der Erstzulassung abgelaufen ist, gilt das Fahrzeug automatisch als abgemeldet. Sie dürfen dann nicht mehr mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr fahren. Die Außerbetriebsetzung müssen Sie nicht zusätzlich beantragen.
Eine Tageszulassung können sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen, zum Beispiel Autohäuser, Flottenbetreiber, Versicherungen, Automobilclubs oder Zulassungsdienstleister, beantragen.
Die Person oder das Unternehmen, das die Tageszulassung beantragt, steht als Erstbesitzerin oder Erstbesitzer in der Zulassungsbescheinigung. Danach gilt das Fahrzeug weiterhin als Neuwagen, wenn:
- das Fahrzeugmodell unverändert hergestellt wird,
- das Fahrzeug keine standzeitbedingten Mängel aufweist und
zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als 12 Monate liegen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
Besteht in der Bundesrepublik Deutschland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts eines Empfangsbevollmächtigten zuständig.
Hat der Halter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung
1. in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat), in den eine Zustellung möglich ist, oder
2. in einem Staat, in dem das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in Kraft ist,
ist die Behörde am regelmäßigen Standort des Fahrzeuges zuständig.
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Welche Unterlagen benötige ich?
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Natürliche Personen:
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Personalausweis, eID-Karte, BundID oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
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Personalausweis, eID-Karte, BundID oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
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Juristische Personen:
- Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat
- Zulassungsbescheinigung Teil II mit Sicherheitscode (ehemals Fahrzeugbrief)
- Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit eVB-Nummer
- Für den Einzug der Kfz-Steuer: Bankverbindung oder SEPA-Mandat der Halterin beziehungsweise des Halters des Fahrzeugs
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Welche Gebühren fallen an?
- Gebühr, wenn Sie die Tageszulassung vor Ort bei Ihrer zuständigen Zulassungsstelle beantragen
Gebühr: 45,90 EUR (Vorkasse: ja) - Gebühr, wenn Sie die Tageszulassung online über das i-KFZ-Portal Ihrer zuständigen Zulassungsstelle beantragen
Gebühr: 14,90 EUR (Vorkasse: ja)
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Welche Fristen muss ich beachten?
Das Kurzzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.
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Rechtsgrundlage
- § 7 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- § 28 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 1 Anlage Nummer 221.1.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG)
- Bundesgesetzblatt (BGBl. 1981 II S. 533, 535)
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Urheber
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Onlinedienste
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Rechtsbehelf
Widerspruch
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