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Was erledige ich wo?

Vaterschaftsanerkennung


Verändertes Leistungsangebot in Zeiten von Corona

Verändertes Leistungsangebot in Zeiten von Corona

Liebe (werdende) Eltern,


aufgrund der Corona Pandemie ist der Publikumsverkehr weiterhin eingeschränkt.


Ihre Anliegen werden selbstverständlich weiterhin telefonisch, schriftlich oder per Mail entgegengenommen und wie gewohnt bearbeitet. Persönliche Kontakte werden nach wie vor auf das zwingend erforderliche Maß reduziert um sowohl Sie als auch uns so gut es geht zu schützen.

Das Angebot der Beurkundung werden wir bestmöglich für Sie aufrecht erhalten, da dies nur persönlich erfolgen kann. Neben den Urkunden für Abstammung und Sorgerecht betrifft dies auch die Unterhaltsverpflichtungsurkunden.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir deswegen aktuell die Termine nach Priorität vergeben, was bedeutet, dass wir Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen für gerade erfolgte bzw. kurz bevorstehende Geburten priorisiert behandeln werden.

Trotzdem wollen wir alle Ihre Beurkundungsanfragen zeitnah bearbeiten. Ihre Anfragen auf Beurkundung werden wie bisher entgegen genommen und Sie werden dann von uns einen Termin erhalten. Ihre bisherigen Terminanfragen werden dabei selbstverständlich berücksichtigt.


Die Vorgehensweise sowie die zu erfüllenden Hygienevorschriften werden vor dem Termin mit Ihnen telefonisch besprochen. Nehmen Sie zu diesem Termin bitte Ihre Mund-Nasenschutz- Maske mit.


Für die Terminvergabe wenden Sie sich bitte an unsere zentrale Rufnummer 04621/48122838.


Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Leistungsbeschreibung

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

  •   Jugendämter
  • Notare
  • Standesämter

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

  • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

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