Verantwortliche Person für Sprengstoff anzeigen
Leistungsbeschreibung
Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen verlangt besondere Sicherheitsmaßnahmen. Explosionsgefährliche Stoffe sind zum Beispiel:
-
Explosivstoffe wie
- Schwarzpulver
- Nitroglycerin
- pyrotechnische Sätze
- pyrotechnische Gegenstände
- Zünd- und Anzündmittel
Wenn Sie einen Betrieb leiten, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder diese vertreibt, müssen Sie eine verantwortliche Person oder mehrere verantwortliche Personen bestellen. Die bestellten Personen sind die einzigen, die mit den explosionsgefährlichen Stoffen umgehen dürfen. Die Anzahl richtet sich nach der Größe Ihres Betriebes und dem Umfang Ihrer Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Als verantwortliche Person können Sie bestellen:
- sich selbst
- Leiterin oder Leiter einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
- Aufsichtsperson einer Betriebsabteilung
- Sprengberechtigte
- Betriebsmeisterin oder Betriebsmeister
- fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung
- Lagerverwalterin oder Lagerverwalter
- Person, die explosionsgefährliche Stoffe transportiert oder in Empfang nimmt
Die Person, die Sie bestellen, braucht einen behördlichen Befähigungsschein, der nicht älter als 5 Jahre sein darf.
Der Befähigungsschein setzt voraus:
- Sachkunde
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
Sie teilen der zuständigen Behörde unverzüglich mit:
- Namen
- Anschrift
- Geburtsdatum
Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung können Sie durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nachweisen.
Das Erlöschen einer Bestellung müssen Sie ebenfalls melden.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- Amt für Arbeitsschutz -
Sprengstoffreferat
In Schleswig-Holstein wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG).
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
- Die verantwortliche Person ist im Besitz eines gültigen behördlichen Befähigungsscheins.
- Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgewiesen.
- Die verantwortliche Person ist mindestens 21 Jahre alt.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Unterlagen benötige ich?
- Befähigungsschein
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde, die nicht älter als ein Jahr ist
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung einer verantwortlichen Person müssen Sie unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzeigen
- 5 Jahr(e)
- Der Befähigungsschein hat eine Geltungsdauer von 5 Jahren.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
- § 21 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 19 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Was sollte ich noch wissen?
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie:
- keine verantwortliche Person bestellen
- eine verantwortliche Person bestellen, die keinen Befähigungsschein besitzt
- eine andere als die verantwortliche Person mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragen
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.