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Was erledige ich wo?

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


Leistungsbeschreibung

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer zu beachten. Auch befristete Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind möglich.

Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen jedoch grundsätzlich nur bei zwingendem Erfordernis angeordnet werden.

Zu den Verkehrszeichen zählen:

  • Verkehrsschilder,
  • Straßenmarkierungen,
  • Licht­technische Anzeigen (beispielsweise Wechselverkehrszeichenanlagen).

Verkehrseinrichtungen sind:

  • Schranken,
  • Sperrpfosten,
  • Parkuhren,
  • Park­scheinautomaten,
  • Geländer, Absperrgeräte,
  • Leiteinrichtungen,
  • Blinklicht- und Licht­zeichenanlagen („Ampeln“).

Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (VZKat) vermerkt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An die Straßenverkehrsbehörden oder (bei Straßenbauarbeiten) an die Straßenbaubehörden. Für Bahnübergänge bestehen zudem Zuständigkeiten der Bahnunternehmen.

Straßenverkehrsbehörden sind je nach Zugehörigkeit der Straße (zum Beispiel Gemeinde-, Landes-, Bundesstraße):

  • der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel,
  • die Kreise und kreisfreien Städte,
  • die Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
  • die amtsfreien Städte und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern sowie die Ämter bei Anordnungen
    • über das Halten und Parken,
    • zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen,
    • im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordung (StVO),
    • im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Arbeiten im Straßenraum.

Straßenbaubehörden sind diejenigen Behörden, welche die Aufgaben der beteiligten Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnehmen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Die Kosten für Verkehrszeichen und -einrichtungen sind grundsätzlich vom Straßenbaulastträger zu tragen. Abweichend hiervon ergeben sich insbesondere aus § 5 b Abs. 2 - 6 StVG sowie § 51 StVO (zum Beispiel Kostentragung durch die Antragsteller bei touristischen Hinweiszeichen) andere Regelungen.

Weitere Informationen zu Verkehrszeichen und Symbolen finden Sie aus den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

  • Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde Schleswig

    St. Jürgener Str. 49
    24837 Schleswig

  • Stadt Schleswig - Sachgebiet Straßenrecht

    Gallberg 3
    24837 Schleswig

    Öffnungzeiten:
    Montag - Freitag von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 14:30 Uhr - 18:00 Uhr. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungzeiten haben können. Bitte vereinbaren Sie für das Einwohnermeldeamt, das Standesamt und für Gewerbeangelegenheiten einen Termin. Am Dienstag während der Öffnungszeiten können Sie das Einwohnermeldeamt ohne Termin besuchen. Termine für das Einwohnermeldeamt und für Gewerbeangelegenheiten können unkompliziert über unsere Online-Terminvergabe vereinbart werden. Für alle anderen Bereiche wird die Vereinbarung eines Termins empfohlen.

Kontakt

Herr Litzke

Gallberg 3
24837 Schleswig

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