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Was erledige ich wo?

Verlängerung des Bauvorbescheids beantragen


Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

Sie können einen gültigen Bauvorbescheid vor dessen Fristablauf verlängern. 
Eine Verlängerung gilt jeweils für drei Jahre.

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Verfahrensablauf

Eine Verlängerung des Bauvorbescheids beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform.

Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor:

  • Melden Sie sich mit Ihrem Nutzerkonto an. Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie ein BundID-Konto. Für die Antragstellung in Vertretung einer Organisation (Unternehmen, Behörde etc.) wird das »Mein Unternehmenskonto« benötigt.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten dann die den Bescheid über die Verlängerung sowie einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühren.

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An wen muss ich mich wenden?

Untere Bauaufsichtsbehörde

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Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen gültigen Bauvorbescheid. 
  • Ihre eingereichten Unterlagen sind noch aktuell.
  • Die rechtlichen Vorgaben für Ihr Bauvorhaben haben sich nicht verändert. 

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Welche Unterlagen benötige ich?

formloser Antrag

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Welche Gebühren fallen an?

50 % der Gebühr des zu verlängernden Vorbescheides, höchstens 2000 Euro
 



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Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss vor Ablauf der Geltungsdauer des zu verlängernden Bauvorbescheides gestellt werden.

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Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch

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Was sollte ich noch wissen?

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.12.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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