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Was erledige ich wo?

Zulassungen von Betrieben und Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerblich

  • Affen und Halbaffen,
  • Nutz- und Zuchtgeflügel (einschließlich Eintagsküken) in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen,
  • Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Stück,
  • Samen von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen,
  • Embryonen und Eizellen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie
  • Gülle von Klauentieren, Einhufern oder Geflügel in bearbeitetem Zustand sowie hieraus erstellte Erzeugnisse
  • in andere EU-Staaten ausführen wollen, benötigt Ihr Betrieb eine behördliche Zulassung.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein

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Voraussetzungen

Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist sichergestellt.

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Welche Unterlagen benötige ich?

Da von Fall zu Fall unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind, wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

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Welche Gebühren fallen an?

Die Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

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Rechtsgrundlage

Formulare

Anträge auf Erteilung beziehungsweise Genehmigung gemäß Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden. Anträge können formlos gestellt werden.

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Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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