Zuschuss zum Zahnersatz im Rahmen der Sozialen Entschädigung erhalten
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie dafür entschädigt werden.
Sie können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu einem erweiterten Zahnersatz erhalten, wenn Sie:
- einen weiteren Zahnverlust erlitten haben, der nicht durch die Schädigung verursacht wurde
- zusätzlich zu dem durch die Schädigung erforderlichen Zahnersatz einen weiteren Zahnersatz benötigen
- beide Behandlungen zusammen durchführen müssen
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Voraussetzungen
- Sie haben bereits einen Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz der Sozialen Entschädigung.
- Es wurde bei Ihnen zudem ein damit nicht zusammenhängender Zahnverlust festgestellt.
- Der Ersatz dieser Zähne hängt untrennbar zusammen.
- Sie möchten einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen, der sowohl den ursprünglichen als auch den davon unabhängigen, neuerlichen Zahnverlust ausgleicht.
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Rechtsgrundlage
- § 49 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Sozialgericht
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An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
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Onlinedienste
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