Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Volltext
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie - vor allem in stark besiedelten Räumen - besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Fällen von Bäumen ist gem. § 39 Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines Jahres verboten. Dieses Verbot gilt nicht für gärtnerisch genutzte Grundflächen, wozu auch Hausgärten und Kleingartenanlagen gehören.
Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes, § 44 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, müssen aber stets beachtet werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 39 (5) Satz 1 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz
- § 67 Bundesnaturschutzgesetz
- § 8 Landesnaturschutzgesetz
- § 17 Landesnaturschutzgesetz
- § 18 Landesnaturschutzgesetz
- § 21 Landesnaturschutzgesetz
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Urheber
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