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Hinweise

Nach § 59 Landesbauordnung bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit es sich nicht um Bauvorhaben handelt, die der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Landesbauordnung unterliegen oder die nach § 61 Landesbauordnung verfahrensfrei sind.

Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen.

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Im Kreis Schleswig-Flensburg ist der Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig – ausgenommen sind Bauangelegenheiten der Stadt Schleswig. Die Kosten für eine Baugenehmigung werden nach der Baugebührenverordnung ermittelt.

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