Bei einem schriftlichem Antrag und bei der Online-Vorbereitung ist ein persönliches Erscheinen in der Behörde erforderlich.
Die Verpflichtungserklärung kann nicht widerrufen werden.
Nach der Visumerteilung ist ein Rücktritt des Verpflichtungserklärenden von der abgegebenen Verpflichtung nicht mehr möglich.
Eine abgegebene Verpflichtungserklärung gilt grundsätzlich für fünf Jahre ab der Einreise oder ab dem Zeitpunkt, an dem eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
Sie endet auch dann nicht automatisch, wenn die betroffene Person später aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen einen Aufenthaltstitel erhält oder als Flüchtling anerkannt wird.