Bei Verwarnungs- und Bußgeldern im Straßenverkehr sich bei der Anhörung äußern
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen wird, erhalten Sie ein Anschreiben mit der Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Mit dieser Anhörung haben Sie die Möglichkeit:
- die Beschuldigung zu widerlegen
- eine andere Täterin oder einen anderen Täter zu benennen, die oder der die Ordnungswidrigkeit begangen hat
- persönliche Daten zu ändern, zum Beispiel Ihre Adresse
Sie sind nicht verpflichtet, die Anhörung zu nutzen.
Wenn Sie eine geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen haben, kann es sein, dass Sie mit dem Anschreiben auch gleich eine Bescheinigung über eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld erhalten. Wenn die Vorwürfe zutreffen, bezahlen Sie fristgerecht das Verwarnungsgeld.
Bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten werden die Bußgeldbescheide erst nach der Anhörung beziehungsweise nach dem Fristende versendet. Sie können das Verfahren beschleunigen, wenn Sie die Anhörung nutzen und bestätigen, dass der Vorwurf berechtigt ist.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
- Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Anhörungsbogen
- gegebenenfalls Beweise, dass der Vorwurf nicht zutrifft
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Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Im Anschreiben zur Anhörung erhalten Sie eine Frist, innerhalb derer Sie antworten können, sofern Sie sich äußern möchten.
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Rechtsgrundlage
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Rechtsbehelf
- Gegen den nach der Anhörung erlassenen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen.
- Bei einer Anhörung handelt es sich nur um eine Stellungnahme von Ihnen, gegen die kein Rechtsbehelf vorgesehen ist.
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Urheber
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