Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen als Privatperson beantragen
Leistungsbeschreibung
Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen kann sehr gefährlich sein.
Wenn Sie als Privatperson explosionsgefährliche Stoffe kaufen oder nutzen möchten, müssen Sie hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde erfüllen. Dies soll Unfälle und Missbrauch möglichst vermeiden.
Zu den explosionsgefährlichen Stoffen gehören zum Beispiel:
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
- Böllerpulver zum Böllerschießen
- Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
- Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
- Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3 und F4
Eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird umgangssprachlich auch Pulver-, Böller- oder Feuerwerkerschein genannt.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde für den Vollzug des § 27 Sprengstoffgesetz.
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Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:
- Erteilung einer Erlaubnis,
- Verlängerung einer Erlaubnis,
- Änderung einer Erlaubnis.
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Welche Fristen muss ich beachten?
- 5 Jahr(e)
- Sie erhalten die Erlaubnis in der Regel für 5 Jahre. Die zuständige Stelle kann die Erlaubnis inhaltlich und räumlich beschränken und mit Auflagen verbinden.
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Rechtsgrundlage
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Urheber
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Onlinedienste
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Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
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