Anerkennung als Betreuungsverein beantragen
Leistungsbeschreibung
Neben den Betreuungsgerichten und den Betreuungsbehörden stellen die Betreuungsvereine eine wesentliche Säule im System der rechtlichen Betreuung dar. Der Gesetzgeber hat ihnen unterschiedliche Aufgaben übertragen, die über das Führen von rechtlichen Betreuungen hinausgehen. Den Betreuungsvereinen obliegt die wichtige Funktion, das ehrenamtliche Engagement in der Betreuung zu stärken. Im Bereich der Vorsorge und Betreuungsvermeidung informieren sie zu vorsorgenden Vollmachten und Verfügungen und beraten und unterstützen Bevollmächtigte.
Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
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die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 BtOG wahrnehmen wird,
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eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit anderen zufügen können, angemessen versichern wird,nden ermöglicht,
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seinen Sitz und Tätigkeitsbereich in Schleswig-Holstein hat und Personen in Schleswig-Holstein betreut,
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von Personen geleitet wird, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis und in keiner anderen engen Beziehung zu einer Einrichtung stehen, in der Betreute untergebracht sind oder wohnen und
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gemeinnützig ist.
Darüber hinaus muss in seinem Tätigkeitsbereich ein Bedarf für seine Tätigkeit bestehen.
Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
Landrätin oder Landrat des Kreises oder Bürgermeisterin oder Bürgermeister der Kreisfreien Stadt, in deren oder dessen Gebiet sich der Sitz des Betreuungsvereins befindet
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Welche Unterlagen benötige ich?
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
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Vereinssatzung,
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Auszug aus dem Vereinsregister,
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Versicherungsnachweis,
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Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
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Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder alternativ deren Registrierung als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer.
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Rechtsgrundlage
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Urheber
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