Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Was erledige ich wo?

Fischereischein beantragen


Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Schleswig-Holstein den Fischfang ausüben möchten (als Anglerin oder Angler sowie Berufsfischerin oder Berufsfischer), müssen Sie im Regelfall einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit ausgestellt

Wenn Sie einen gültigen Fischereischein aus einem anderen Bundesland besitzen, wird dieser in Schleswig-Holstein anerkannt (zum Beispiel im Urlaub). Allerdings müssen Sie zusätzlich die Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein bezahlen - unabhängig davon, wie und wo der Fischfang ausgeübt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn Sie im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe bezahlt haben.

Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer müssen nach einem Wechsel des Hauptwohnsitzes (bei Umzug) umgeschrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Fischereischein in einem anderen Bundesland nach den gleichen Sicherheitsmerkmalen wie in Schleswig-Holstein ausgestellt wurde - dann ist eine Umschreibung nicht erforderlich, und der Fischereischein gilt unbefristet fort.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Antragstellung bei der Behörde:

  • Nach erfolgreicher Fischereischeinprüfung können Sie Ihren Fischereischein bei Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde (gegebenenfalls Hafenamt) beantragen (Berufsfischer oder Berufsfischerinnen wenden sich bitte an die obere Fischereibehörde).
  • Die erfolgreich bestandene Prüfung wurde durch die prüfende Instanz bereits im Fischereiregister eingetragen.
  • Sie stellen vor Ort einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins.
  • Hierfür benötigen Sie einen Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis).
  • Nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr wird der digitale Fischereischein bei der örtlichen Ordnungsbehörde sofort ausgehändigt, gegebenenfalls ausgedruckt und auf Wunsch per E-Mail zugesandt (für Berufsfischer oder Berufsfischerinnen bei der oberen Fischereibehörde).
  • Der Fischereischein im Kartenformat wird Ihnen einige Wochen später per Post zugestellt.

Antragstellung über einen Onlinedienst:

  • Nach erfolgreicher Fischereischeinprüfung loggen Sie sich in Ihr Servicekonto Plus im Serviceportal des Landes ein.
  • Wenn Sie noch kein Servicekonto Plus eröffnet haben, legen Sie sich bitte zunächst ein kostenloses Servicekonto Plus an.
  • Wählen Sie den Dienst »Fischereischein ausstellen« aus und geben Sie die erforderlichen Daten ein.
  • Hierfür benötigen Sie den Zugangscode, den Sie nach der bestandenen Fischereischeinprüfung erhalten haben. Ohne den Zugangscode kann der Onlinedienst nicht genutzt werden.
  • Nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr im Onlinedienst wird Ihnen der digitale Fischereischein in das Postfach Ihres Servicekontos zugesandt. Dies kann einige Minuten dauern. Der Fischereischein im Scheckkartenformat wird Ihnen einige Wochen später per Post zugestellt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

  • Anglerinnen und Angler (nicht erwerbsmäßiger Fischfang): Antragstellung über örtliche Ordnungsbehörden wie Ordnungsamt, Bürgerbüro oder Hafenamt
  • Erwerbsfischer oder Erwerbsfischerinnen: Antragstellung über obere Fischereibehörde im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • Ein Fischereischein kann Ihnen mit Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt werden.
  • Ab dem 14. Lebensjahr sind Sie gesetzlich verpflichtet, einen Fischereischein zu besitzen, um den Fischfang ausüben zu dürfen.
  • Sie müssen eine Fischereischeinprüfung bestanden haben und ein entsprechendes Zeugnis aus einem deutschen Bundesland oder einen anerkennungsfähigen Nachweis (zum Beispiel vergleichbare Prüfung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz) vorlegen.
  • Sie müssen Ihren alleinigen oder Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen.
  • Bei Ihnen dürfen keine Versagungsgründe (zum Beispiel Wilderei, Tierquälerei, Urkundenfälschung) vorliegen.
  • Sie müssen bestätigen, dass Sie die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen haben.
  • Wenn Sie den Antrag online stellen, benötigen Sie ein Servicekonto Plus mit entsprechender Authentifizierung über eID.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen benötige ich?

Antragstellung bei der Behörde:

  • Fischereischein-Prüfungszeugnis oder sonstiger anerkennungsfähiger Nachweis
  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder ähnliches)
  • Zur Umschreibung bei Umzug nach Schleswig-Holstein (Hauptwohnung): Fischereischein des anderen Bundeslandes oder Fischereischeinprüfungszeugnis (entsprechende Zeugnisse aller deutschen Bundesländer werden in Schleswig-Holstein anerkannt); Beleg für den neuen Wohnsitz in Schleswig-Holstein
  • Zur Digitalisierung eines vorhandenen Fischereischeins: Personalausweis oder Reisepass, aktuell gültiger Fischereischein

Antragstellung über den Onlinedienst (nur mit bestandener Fischereischeinprüfung ab dem 01.10.2025 oder für eine Ersatzausstellung von ab dem 01.10.2025 ausgestellten Fischereischeinen):

  • Zugangscode (wird nach bestandener Fischereischeinprüfung ausgehändigt) oder Identifikationsnummer des ab dem 01.10.2025 ausgestellten Fischereischeins

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?



  • 18,00 Euro (bei Antragstellung über den Onlinedienst) 30,00 Euro (bei Antragstellung in einer Behörde) Die genaue Gebührenbildung ist der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entnehmen.

    Verwaltungsgebühr: Mindestens 18,00 EUR, höchstens 30,00 EUR. (Vorkasse: ja)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Bearbeitungsdauer

Der digitale Fischereischein wird direkt vor Ort ausgehändigt oder auf Wunsch per Mail übersandt. Der Fischereischein im Kartenformat wird einige Wochen später per Post übersandt.



  • 2 — 4 Woche(n)
    • Wenn der Fischereischein im Kartenformat per Post übersandt wird, kann es zwei bis vier Wochen dauern.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsbehelf

Wenn die obere Fischereibehörde den Fischereischein nicht erteilt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, wird in Ihrem Ablehnungsbescheid beschrieben.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange Sie Ihre Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein haben (zum Beispiel im Urlaub). Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nach Schleswig-Holstein verlegen, müssen Sie für das Angeln oder Fischen einen schleswig-holsteinischen Fischereischein beantragen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn Ihr Fischereischein die gleichen Sicherheitsmerkmale wie ein aktueller Fischereischein des Landes Schleswig-Holstein aufweist In diesem Fall müssen Sie keinen neuen Schein beantragen, und Ihr Fischereischein gilt unbefristet weiter.

Auch wenn Sie bereits in Ihrem Heimatbundesland eine Fischereiabgabe bezahlt haben, müssen Sie die Fischereiabgabe in Schleswig-Holstein erneut bezahlen, wenn Sie hier angeln oder fischen möchten.

Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen Fischereischein besitzen, können angeln, wenn sie von einer volljährigen Person mit Fischereischein beaufsichtigt werden.

In Schleswig-Holstein gibt es gemäß der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes Ausnahmemöglichkeiten von der Fischereischeinpflicht. Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte »Urlauberfischereischein«. Diesen können alle Personen beantragen, die angeln oder fischen möchten. Er ist 28 Tage lang gültig und kann einmal im Kalenderjahr für weitere 28 Tage verlängert werden.

Wenn Sie an gewerblichen Angelteichen oder auf gewerblichen Angelkuttern angeln wollen, brauchen Sie keinen Fischereischein. Voraussetzung dafür ist, dass der gewerbliche Anbieter über eine Aufsichtsführung dafür sorgt, dass alle Tierschutz- und Fischereivorschriften eingehalten werden. Die Fischereiabgabe müssen Sie aber auch in diesen Fällen bezahlen.

Wenn Sie eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung haben und deshalb keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten Sie auf Antrag bei der oberen Fischereibehörde einen Fischereischein mit Begleitung. Dieser berechtigt Sie zum Fischfang in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers oder Fischereischeininhaberin.

An privaten Kleingewässern sowie in Teichwirtschaften und in Anlagen der Fischerzeugung ist kein Fischereischein erforderlich.

Die Einhaltung der Fischereischeinpflicht wird von der Polizei und der Fischereiaufsicht kontrolliert.

Wenn Sie in Binnengewässern und in bestimmten Küstengewässern angeln möchten, die einem selbständigen Fischereirecht unterliegen (Eider, Schlei, Lübecker Bucht), benötigen Sie zusätzlich einen privatrechtlichen Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereirechtsinhabers oder der jeweiligen Fischereirechtsinhaberin. In den anderen Küstengewässern Schleswig-Holsteins dürfen Sie dagegen frei angeln, wenn Sie einen Fischereischein oder Urlauberfischereischein besitzen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.10.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bestehende Fischereischeine (alte Papiermuster) müssen bis zum 31.12.2030 digitalisiert werden. Mit diesem Datum endet ihre Gültigkeit zum Fischfang. Eine Digitalisierung ist über den 31.12.2030 hinaus möglich.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Onlinedienste

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

nach oben zurück