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Was erledige ich wo?

Grundschule: Übergang in weiterführende Schule


Leistungsbeschreibung

Ihr Kind besucht die vierte Klasse der Grundschule. Sie müssen nach Erhalt des Entwicklungsberichtes der Grundschule wählen, welche Schulart und welche Schule Ihre Tochter beziehungsweise Ihr Sohn zukünftig besuchen soll.
Schleswig-Holstein bietet die Möglichkeit zum Besuch einer Gemeinschaftsschule oder eines Gymnasiums.
In den Gymnasien sind die Jahrgangsstufen 5 und 6 als Orientierungsstufe gestaltet. Ziel der Orientierungsstufe ist es, die Kinder zu fördern und zu fordern und zu ermitteln, ob die Schülerin oder der Schüler voraussichtlich erfolgreich am Gymnasium mitarbeiten kann.
Gemeinschaftsschulen haben keine Orientierungsstufe - diese Schulen sind geprägt von längerem gemeinsamen Lernen und individueller Förderung. Alle Schülerinnen und Schüler sollen ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert und gefordert werden und auch über die Jahrgangsstufe 6 hinaus weitgehend gemeinsam unterrichtet werden.

Alle weiterführenden Schulen informieren auf Veranstaltungen über ihre Angebote und Anforderungen. Die Kinder müssen innerhalb des Anmeldezeitraumes an der von den Eltern gewünschten Schule angemeldet werden.

Über die Termine der Informationsveranstaltungen und den Anmeldezeitraum werden Sie durch die Grundschule, die Ihr Kind besucht, informiert.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Jährlich erscheint eine aktualisierte Informationsbroschüre »Welche Schule für mein Kind«, die an alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 verteilt wird.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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