Schulaufsicht ausüben
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Aufgabe des Landes ist die Beaufsichtigung der Schulen - die Schulaufsicht. Sie umfasst
- die Beratung der Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
- die Fachaufsicht über Erziehung und Unterricht an den Schulen,
- die Dienstaufsicht über die Schulen,
- die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Schulaufsicht wird von den Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten ausgeübt. Sie stehen den Schulleiterinnen und Schulleitern für die oben genannten Bereiche als Ansprechpartner und beratende Unterstützung zur Verfügung, halten über diese den Kontakt zu den Schulen, führen mit ihnen jährlich unter anderem datengestützte Gespräche zur Schul- und Qualitätsentwicklung.
Die Schulaufsicht orientiert sich dabei in ihrer Haltung und in ihrem Handeln an den drei zentralen Bildungszielen: Die individuelle Leistungs- und Kompetenzentwicklung, Chancengerechtigkeit für alle sowie das Wohlbefinden und die Persönlichkeitsentwicklung jedes Jungen Menschen.
Die Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten unterscheiden sich je nach Kreis und Schulart:
- Für Grundschulen, Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe sowie Förderzentren eines Kreises ist die jeweilige Schulaufsichtbeamtin beziehungsweise der jeweilige Schulaufsichtsbeamte (Schulrätin b eziehungsweise der Schulrat) im Schulamt des Kreises verantwortlich, in dem die Schule liegt,
- Für Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe und für Gymnasien eines Kreises liegt die Zuständigkeit bei einer Schulaufsichtsbeamtin b eziehungsweise einem Schulaufsichtsbeamten im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur in Kiel,
- Für berufsbildende Schulen in Schleswig-Holstein sind das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB) und die dortigen Schulaufsichtsbeamtinnen bzw. Schulaufsichtsbeamte zuständig.
- Für Ersatzschulen liegt die Zuständigkeit bei einer Schulaufsichtsbeamtin bzw. einem Schulaufsichtsbeamten im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur in Kiel.
Neben den unmittelbaren Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten, die die direkte schulaufsichtliche Zuständigkeit für die einzelnen Schulen wahrnehmen, sind deren Dienstvorgesetzte der obersten Schulaufsicht im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft und Kultur für grundsätzliche Fragen zu den jeweiligen Schularten verantwortlich.
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An wen muss ich mich wenden?
- Gymnasien, Gemeinschaftsschule mit Oberstufe: Oberste Schulaufsicht: Schulaufsicht im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
- Berufsbildende Schulen: Obere Schulaufsicht für die berufsbildenden Schulen: Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung oder
- Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Förderzentren: Untere Schulaufsicht: Schulamt des jeweiligen Kreises
- Ersatzschulen; Oberste Schulaufsicht: Schulaufsicht im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
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Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen.
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Rechtsgrundlage
- § 125 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG)
- § 129 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG)
- § 129 a Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG)
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Was sollte ich noch wissen?
Bevor Sie sich an die Schulaufsicht wenden, sollten Sie zunächst die Angebote der Schule nutzen und sich an Lehrkräfte, die Schulleitung oder andere Beratungsstellen innerhalb der Schule wenden. Informationen zu den Schulen und den zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Schulen.
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Verfahrensablauf
- Ein Anliegen kann durch Eltern, Schülerinnen und Schüler, Betriebe, Kammern, Lehrkräfte, Schulleitungen oder Schulträger an die Schulaufsicht herangetragen werden. Dies kann schriftlich, auf digitalem Weg, telefonisch oder über die Schule erfolgen. Für Schulleitungen und Lehrkräfte gilt der Dienstweg.
- Die Schulaufsicht prüft, worum es konkret geht, ob sie für das Anliegen zuständig ist und welche Unterlagen oder Informationen dafür benötigt werden.
- In vielen Fällen nimmt die Schulaufsicht Kontakt zur Schule, zur Schulleitung oder zu anderen Beteiligten auf, um den Sachverhalt vollständig zu klären.
- Der vorliegende Fall wird unter pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Gesichtspunkten bewertet. Dabei wird auch geprüft, welche Regelungen, Fristen oder Vorgaben gelten.
- Wenn nötig, führt die Schulaufsicht Gespräche mit den beteiligten Personen, unterstützt bei Konflikten und versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
- Je nach Art des Anliegens trifft die Schulaufsicht eine Entscheidung (bei Ausnahmen, Zuweisungen oder Genehmigungen) oder spricht eine Empfehlung aus.
- Die Beteiligten erhalten die Entscheidung oder Empfehlung zusammen mit einer Begründung und Hinweisen zum weiteren Vorgehen.
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Voraussetzungen
- In der Regel sind schulische Anliegen mit der Schule zu klären. Daher sollten Sie sich zuerst an die Schule gewandt haben.
- Schulaufsicht ist zuständig für Fragen zu Unterricht, Erziehung, schulische Entscheidungen oder Konflikte. Die Schulaufsicht kann ihr Anliegen prüfen, wenn sich ihr Anliegen auf diese Bereiche bezieht.
- Bitte schildern Sie Ihr Anliegen klar und fügen Sie notwendige Informationen oder Unterlagen bei.
- Die Schulaufsicht kann nur tätig werden, wenn gesetzliche Grundlagen dies erlauben oder wenn Rechte von Schülerinnen und Schülern betroffen sind.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- schriftliche Bescheide, vorherige Korrespondenz mit der Schule, Förderpläne, Anwesenheitsnachweise oder andere Dokumente
- eine kurze Beschreibung des Problems oder Anliegens
- Fotos, Zeugnisse oder Protokolle von Gesprächen
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Rechtsbehelf
- Widerspruch
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Fachliche Freigabe
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
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