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Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen


Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

Arbeitgeber, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben lassen, müssen verschiedene Maßnahmen ergreifen, um Menschen und Umwelt zu schützen. Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeiten mit Gefahrstoffen durchführen lassen möchten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist dies nur unter engen Voraussetzungen möglich. Sie müssen dies zudem bei der zuständigen Behörde vorab beantragen.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass die Anwendung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in Ihrem Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:

  • Abweichung von Lagervorschriften
  • dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Ausnahmen von gesetzten Fristen
     

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Voraussetzungen

  • Die von Ihnen beantragte Abweichung ist mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar.
  • Die Anwendung der Gefahrstoffverordnung würde eine unverhältnismäßige Härte bedeuten.
     

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Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

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Rechtsgrundlage

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Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid über Ihren Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Gefahrstoffverordnung.

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.03.2026
Fachlich freigegeben durch:

 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

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Onlinedienste

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Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung mit folgenden Angaben:
    • den Grund der Ausnahme
    • die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs
    • die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren
    • die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten
    • die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der betroffenen Beschäftigten
    • die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor einer Belastung mit Gefahrstoffen
       

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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