Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen mitteilen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen führen, müssen Sie eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten benennen.
Das betrifft Sie, wenn Sie:
- über die Zulassung oder Registrierung verfügen,
- Arzneimittel vertreiben, dies beinhaltet Parallelimport und Parallelvertrieb, oder
- Standardzulassungen oder -registrierungen nutzen.
Ausgenommen sind Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, Krankenhausträger und der Einzelhandel.
Informationsbeauftragte müssen gemäß Arzneimittelgesetz die nötige fachliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. Sie sind unter anderem dafür verantwortlich, dass
- keine Arzneimittel hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, die mit einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind
- die Kennzeichnung, die Packungsbeilage, die Fachinformation und die Werbung - im Einklang mit heilmittelwerberechtlichen Vorgaben - mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung übereinstimmen
- sofern das Arzneimittel von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, die Vorgaben aus den Verordnungen über die Freistellung von der Zulassung oder Registrierung eingehalten werden
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
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Voraussetzungen
- Informationsbeauftragte besitzen die notwendige Zuverlässigkeit.
-
Informationsbeauftragte besitzen die notwendige Sachkenntnis, dies betrifft in der Regel folgende Personengruppen und wird im Einzelfall geprüft:
- Apothekerinnen und Apotheker
- Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium in Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin
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Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen neue Informationsbeauftragte sowie jeden Wechsel und Änderungen Ihrer Angaben im Voraus mitteilen. Unvorhergesehene Wechsel müssen Sie sofort mitteilen.
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Rechtsgrundlage
- § 74a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
- § 12 Absatz 2 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)
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Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, erhalten Sie mit der Entscheidung über Ihre Anzeige.
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Was sollte ich noch wissen?
Bei Verstoß droht ein Bußgeld.
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Urheber
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
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Onlinedienste
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