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Ausfuhrgenehmigung für Kulturgut beantragen


Urheber

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Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn das Kulturgut bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreitet. Dazu zählen zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck. Die genauen Alters- und Wertgrenzen finden Sie auf dem Internetportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Kulturgutschutz.

Wertbestimmung: Ist die Genehmigungspflicht vom finanziellen Wert abhängig, gilt:

  • der innerhalb der letzten 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf oder
  • in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Was ist nationales Kulturgut? Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das

  • in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,
  • sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung (z. B. Museum, Archiv, Bibliothek) befindet,
  • sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch öffentliche Mittel finanziert wird, oder
  • Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.

Antragstellung: Die Genehmigung beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr (bis zu 5 Jahren) unterschieden.

  • Vorübergehende Ausfuhr: Antrag bei der zuständigen Landesbehörde, in deren Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist oder - bei nicht eingetragenem Kulturgut - in deren Bundesland es sich befindet.
  • Dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut: Antrag bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

Für juristische Personen ist der Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.

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Verfahrensablauf

Sie können Ihren Antrag schriftlich oder online stellen.

Sie können das Online-Verfahren nutzen, um Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zu beantragen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigt wird. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr selbst auswählen, er wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt. 

Antrag Ausfuhr KGSG online

Um eine Genehmigung für die Ausfuhr eines Kulturgutes schriftlich zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:

  • Suchen Sie über den Behördenfinder die zuständige Behörde und das PDF-Formular für Ihr Bundesland: https://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/Service/Formulare/Behoerdenfinder/behoerdenfinder_node.html
  • Laden Sie das richtige PDF-Formular herunter.
    • Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Drittstaaten und
    • nach § 24 Absatz 1 Nummer 2, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Füllen Sie das PDF-Formular am PC aus.
  • Drucken Sie die Dokumente aus.
    • Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 für die Ausfuhr in Drittstaaten in 3-facher Ausfertigung (das Formular enthält bereits alle Exemplare),
    • Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in 2-facher Ausfertigung,
    • Ausfuhrgenehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz jeweils in 2-facher Ausfertigung (Achtung: die Formulare für die Ausfuhr in Drittstaaten enthalten bereits alle Exemplare)
  • Unterschreiben Sie in den vorgesehenen Feldern, stempeln Sie die Dokumente gegebenenfalls und fügen Sie jeder Ausfertigung die notwendigen Nachweise bei.
  • Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Behörde.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen
    • 2 Ausfertigungen (Ausfuhr nach der Verordnung Nummer 116/2009 in einen Drittstaat) oder
    • eine Ausfertigung (Ausfuhr nach § 24 Absatz 1 Nummer 2, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz in einen Drittstaat oder Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union),
    • die vervollständigten, unterschriebenen und gesiegelten Unterlagen zurück, gegebenenfalls mit einem Gebührenbescheid.
    • Ausfertigung 1 ist der Antrag und verbleibt bei der Behörde. Alle übrigen Ausfertigungen werden an Siezurückgesendet. Bei der Ausfuhr in einen Drittstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 müssen Sie die Ausfertigungen 2 und 3 der zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle mit der Ausfuhranmeldung vorlegen. Die Ausfuhrzollstelle füllt Feld 26 aus und übergibt Ihnen die Ausfertigung 2. Nach dem tatsächlichen Ausgang bestätigt die deutsche Ausfuhrzollstelle diesen in Feld 27 und sendet Ausfertigung 3 an die Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.

Falls Ihr Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung.

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An wen muss ich mich wenden?

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

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Voraussetzungen

Eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 oder nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz wird Ihnen erteilt, wenn

  • Sie antragsberechtigt sind,
    • als Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder als bevollmächtige Dritte beziehungsweise bevollmächtigter Dritter
  • Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und  
  • zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht.

Eine Genehmigung nach § 26 Kulturgutschutzgesetz kann Ihnen erteilt werden, wenn

  • Sie antragsberechtigt sind,
    • als Eigentümerin oder Eigentümer oder als rechtmäßige/r unmittelbare/r Besitzerin oder Besitzer des Kulturguts
  • Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben,
  • zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht und
  • Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.

Eine Genehmigung nach § 25 Kulturgutschutzgesetz kann Ihnen erteilt werden, wenn

  • Sie antragsberechtigt sind,
    • antragsberechtigt sind Kulturgut bewahrende Einrichtungen, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführen
  • Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben,  
  • zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht und
  • Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Für Genehmigungen nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 und § 24 Absatz 1 Nummer 1 Kulturgutschutzgesetz sowie § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer 12 Monate. Die (vorübergehende oder dauerhafte) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer möglich. Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut (Verordnung (EG) Nummer 116/2009 und § 24 Absatz 1 Nummer 1 Kulturgutschutzgesetz) legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.

Für Genehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer bis 5 Jahre. Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen.

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Bearbeitungsdauer

Für einen Antrag nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 oder nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Bearbeitungsdauer bis 10 Werktage nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen. Abgesehen von der oben genannten Entscheidungsfrist für bestimmte Genehmigungen ist die Bearbeitungsdauer abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen und der Komplexität des Antrags. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der geplanten Ausfuhr des Kulturgutes zu beantragen.

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Rechtsgrundlage

Ausfuhrgenehmigung:

1. Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 22 KGSG)

2. Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 23 KGSG)   

3. Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut EU (§ 24 KGSG)    

4. Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut Drittstaaten (§ 24 KGSG)    

5. Spezifische offene Genehmigung EU (§ 26 KGSG)    

6. Spezifische offene Genehmigung Drittstaaten (§ 26 KGSG)  

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Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

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Was sollte ich noch wissen?

Hinweis: Sie können auch das Online-Verfahren nutzen, um Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zu beantragen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigt wird. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr selbst auswählen, er wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt.  

Antrag Ausfuhr KGSG online

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 07.02.2023
Fachlich freigegeben durch:

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

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Onlinedienste

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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