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Zuverlässigkeitsüberprüfung im Luftverkehr beantragen


Leistungsbeschreibung

Bevor Sie in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen eines Flughafens oder in einem Unternehmen mit unmittelbarem Einfluss auf die Luftsicherheit arbeiten können, wird Ihre Zuverlässigkeit überprüft. Betroffen sind zum Beispiel Unternehmen mit Personal, aus den folgenden Tätigkeitsfeldern:

  • Luftsicherheitskontrollen an Flughäfen
  • Luftfahrtunternehmen
  • Bodenabfertigungsdienste
  • Fracht- und Postunternehmen
  • Warenlieferanten

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist neben erforderlichen Schulungen die Grundvoraussetzung, um eine Zugangsberechtigung in einen Sicherheitsbereich zu erhalten und somit die Tätigkeit am Flughafen oder in dem betroffenen Unternehmen aufnehmen zu können.

Die Regelung betrifft insbesondere Personen, die regelmäßig

  • Sicherheitskontrollen durchführen
  • Luftfahrzeuge abfertigen,
  • Waren transportieren
  • Luftfracht kontrollieren
  • andere Tätigkeiten in Sicherheitsbereichen durchführen.

Zu Sicherheitsbereichen zählen:

  • ausgewiesene Bereiche eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste kurz vor ihrem Abflug aufhalten können
  • ausgewiesene Bereiche eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird
  • ausgewiesene Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge zum Ein und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen abgestellt sind

Die Regelung betrifft somit zum Beispiel:

  • Personen mit nicht nur gelegentlichem Zugang zu Sicherheitsbereichen,
  • Personal von Unternehmen, Organisationen, Betrieben, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Luftsicherheit hat,
  • natürliche beliehene Personen sowie Ausbilder oder Validierungsprüfer für die Luftsicherheit,
  • Luftfahrerinnen und Luftfahrer, Flugschülerinnen und Flugschüler, Vereinsmitglieder, Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten

Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird überprüft, ob von Ihnen eine Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs ausgehen kann. Die Prüfung umfasst:

  • Angaben zu Ihrer Person
  • zurückliegende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten und eine Erfassung von dabei auftretenden Lücken der vergangenen 5 Jahre
  • Ihre Wohnsitze in den vergangenen 10 Jahren
  • Prüfung von Strafregistereinträgen
  • Auskünfte von Behörden

Dass Sie überprüft werden, dient der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs.

Sie müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung in der Regel über Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber selbst beantragen. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber übernimmt in der Regel die Kosten.

Mitwirkungspflicht:

Sie sind verpflichtet, an Ihrer Überprüfung mitzuwirken. Das kann in seltenen Fällen auch bedeuten, dass Sie einen Test auf Betäubungsmittel bei Ihnen durchführen lassen müssen.

Eine Zuverlässigkeit wird Ihnen in der Regel abgesprochen, wenn

  • Sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind
  • Sie zweimal oder häufiger zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurden und die letzte Strafe weniger als 5 Jahre zurückliegt
  • Sie wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind und die letzte Verurteilung weniger als 10 Jahre zurückliegt
  • zu den vergangenen 10 Jahren Erkenntnisse vorliegen, dass Sie Bestrebungen unterstützen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind

Sie können auf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verzichten, wenn

  • Sie nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bereits mit einer Ü2 oder Ü3 überprüft wurden. Hier kann auf Antrag die Zuverlässigkeitsüberprüfung entfallen
  • Sie nur sehr selten und ausnahmsweise Zutritt zu Sicherheitsbereichen auf dem Flughafen benötigen und daher zum Beispiel mit einem Tagesausweis (Regelung des jeweiligen Flughafens beachten) arbeiten können

Sie ausschließlich in öffentlichen Bereichen des Flughafens arbeiten

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation in Hamburg 

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Voraussetzungen

Sie gehören zu einer der folgenden Personengruppen und benötigen zur Ausübung Ihrer Tätigkeit eine Zuverlässigkeitsüberprüfung:

  • Personen mit nicht nur gelegentlichem Zugang zu Sicherheitsbereichen,
  • Personal von Unternehmen, Organisationen, Betrieben, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Luftsicherheit hat,
  • natürliche beliehene Personen sowie Ausbilder oder Validierungsprüfer für die Luftsicherheit,
  • Luftfahrerinnen und Luftfahrer, Flugschülerinnen und Flugschüler, Vereinsmitglieder, Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten

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Welche Unterlagen benötige ich?

Allgemein:

  • beidseitige Kopie des Personalausweises oder
  • beidseitige Kopie des Reisepasses
  • Wohnorte der letzten 10 Jahre,
  • Beschäftigungszeiten der letzten 5 Jahre (auf den Tag genau)

Speziell:

  • für Pilotinnen und Piloten sowie Flugschülerinnen und Flugschüler: Bestätigung der Flugschule; bei Wiederholungsprüfungen: Pilotenlizenz
  • für Selbstständige: Gewerbeanmeldung
  • falls Wohnsitz in den vergangenen 5 Jahren mehr als 6 Monate lang im Ausland war: Straffreiheitszeugnis oder Europäisches Führungszeugnis

Bei Verlängerung:

  • Bescheid der vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung.

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Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühr: Mindestens 6,00 EUR, höchstens 211,50 EUR. (Vorkasse: nein)
  • Kosten für die positive Feststellung der Zuverlässigkeit.

    Gebühr: 64,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Kosten für die negative Feststellung der Zuverlässigkeit.

    Gebühr: 130,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Kosten für Rücknahme eines Antrags auf Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

    Gebühr: 30,00 EUR (Vorkasse: nein)

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Bearbeitungsdauer

  • 3 — 6 Woche(n)

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Rechtsgrundlage

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Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf die Feststellung einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Zu beachten: Weder Widerspruch noch Anfechtungsklage haben eine aufschiebende Wirkung.

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Was sollte ich noch wissen?

Flugschülerinnen und Flugschüler sowie Privatpilotinnen und Privatpiloten können sich zur Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfung direkt an die zuständige Luftsicherheitsbehörde wenden.

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Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 19.12.2025
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium des Innern (BMI)

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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