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Was erledige ich wo?

Scheidung einer Ehe beantragen


Leistungsbeschreibung

Eine Ehe kann nur durch eine Richterin oder einen Richter geschieden werden.

Wenn Sie sich scheiden lassen möchten, gilt ein sogenannter Anwaltszwang. Sie dürfen den Scheidungsantrag also nicht selbst beim Familiengericht einreichen, sondern müssen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Sie beauftragen Ihre Anwältin beziehungsweise Ihren Anwalt, Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen.

  • Das Familiengericht stellt Ihrer Ehepartnerin beziehungsweise Ihrem Ehepartner den Antrag zu.
  • Das Familiengericht sendet Ihnen Formulare zum Durchführen des Versorgungsausgleichs, also der gerechten Aufteilung von Rentenansprüchen. Dies gilt dann nicht, wenn die Ehe sehr kurz war und weder Sie noch Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner eine Aufteilung der Rentenansprüche beantragt.
  • Sie senden diese Formulare ausgefüllt und unterschrieben an das Gericht zurück.
  • Das Gericht setzt einen Scheidungstermin an, also eine mündliche Verhandlung über Ihren Scheidungsantrag.
  • Sofern die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind, beschließt das Familiengericht die Scheidung und entscheidet auch über die Aufteilung der Rentenansprüche.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

  • Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

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Zuständige Stelle

  • Amtsgericht - Familiengericht (§§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 GVG)
  • Das für Sie gemäß § 122 FamFG zuständige Amtsgericht - Familiengericht -,  ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

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Voraussetzungen

  • Sie haben sich als Paar getrennt.
  • Es besteht keine Aussicht darauf, dass Sie als Paar wieder zueinander finden werden.
  • Sie leben
    • entweder seit mindestens 1 Jahr getrennt und in verschiedenen Wohnungen beziehungsweise in einer Wohnung mit getrennter Haushaltsführung oder
    • die weitere Ehe mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin kann Ihnen aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht zugemutet werden.
  • Eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt stellt für Sie einen Scheidungsantrag.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Lichtbildausweis
  • Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
  • gegebenenfalls:
    • Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder im Original oder in beglaubigter Abschrift und
    • Erklärung, ob Sie eine Regelung über Sorgerecht, Unterhalt und Umgang getroffen haben

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

  • Es fallen Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten an. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

  • Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung

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Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.04.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

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