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Was erledige ich wo?

Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichten


Leistungsbeschreibung

Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind wahlberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen bzw. Beisitzer oder Beisitzerinnen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
 

Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Sie als betroffene Person können der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.

Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.

Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren. Während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Die Wahlbehörde prüft und stellt die nötigen Voraussetzungen fest.
  • Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft Sie in den Wahlvorstand.

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An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Gemeindewahlbüro).

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Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie sind wahlberechtigt,
  • Es spricht kein wichtiger Grund gegen eine Verpflichtung.

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Rechtsgrundlage

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Onlinedienste

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Welche Unterlagen benötige ich?

  • Verpflichtungsanordnung zur Heranziehung als Wahlhelfer:in

  • Nachweis der Wahlberechtigung
  • Nachweis des Mindestalters
  • Nachweis des Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalts
  • Gegebenenfalls Erklärung zur Nichtausschließung vom Wahlrecht 
  • Gegebenenfalls Nachweis über Sprachkenntnisse 
  • Gegebenenfalls Nachweis über Schulungsteilnahme für Wahlvorstände 

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Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage 

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) des Landes Schleswig-Holstein 

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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