Einrichtung einer rechtlichen Betreuung
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Einer Person, die ihre rechtlichen Angelegenheiten aus Krankheits- oder Altersgründen nicht mehr selbst regeln kann, kann das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Seite stellen. Im Vordergrund stehen die Wünsche und das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen. Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn sie erforderlich ist. Solange ein Mensch hierzu in der Lage ist, bestimmt er selbst darüber, ob, in welchem Umfang und von wem er betreut werden möchte oder nicht. Betreuerinnen und Betreuer können je nach Umfang der erforderlichen Betreuung ehrenamtlich oder beruflich tätig sein.
Das gesetzliche Leitbild sieht in erster Linie ehrenamtliche rechtliche Betreuungen vor. Das bedeutet, dass Verwandte oder Bekannte der hilfsbedürftigen Person oder engagierte Bürgerinnen oder Bürger die Rolle der Betreuerin oder des Betreuers übernehmen. Sie erhalten dafür keine Vergütung. Es wird ihnen aber eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt. Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer werden für bestimmte Aufgabenbereiche bestellt. Häufig sind dies beispielsweise Gesundheits- oder Vermögensangelegenheiten oder die Vertretung vor Ämtern und Behörden. Betreuerinnen und Betreuer besprechen mit der betroffenen Person die zu regelnden Dinge und erfragen die Wünsche der Person. Sie sind aber nicht dafür zuständig, für zu betreuende Menschen einzukaufen, Fahrdienste zu übernehmen oder Pflege zu leisten. Vielmehr sorgen sie dafür, dass diese Dinge und gleichzeitig auch wichtige behördliche Angelegenheiten geregelt, Anträge gestellt und Entscheidungen getroffen werden.
Als ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer haben Sie bestimmte Aufgaben und Pflichten. Sie müssen persönlich geeignet sein und bei Ihrer Tätigkeit die Wünsche und Interessen der hilfsbedürftige Person berücksichtigen. Auch müssen Sie dem Betreuungsgericht in bestimmten Abständen über Ihre Tätigkeit für die hilfsbedürftige Person berichten.
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An wen muss ich mich wenden?
Das zuständige Betreuungsgericht finden Sie beim Amtsgericht am Wohnsitz der hilfsbedürftigen Person.
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Rechtsgrundlage
- §§ 1814 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 21 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- § 22 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
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Formulare
Anregungen zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung können jederzeit formlos bei den Betreuungsgerichten an den Amtsgerichten erfolgen.
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Was sollte ich noch wissen?
Unterstützung und Beratung erhalten Sie auch bei den Betreuungsvereinen in Schleswig-Holstein und bei den Landrätinnen und Landräte der Kreise oder den (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeistern der kreisfreien Städte. Eine Liste der Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein finden sie auf den Internetseiten der Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein (IGB).
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
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