Fischereiabgabe bezahlen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Schleswig-Holstein fischen oder angeln möchten, müssen Sie für das jeweilige Kalenderjahr eine Fischereiabgabe bezahlen. Sie können die Fischereiabgabe vor Ort (in der zuständigen Behörde) oder über den Onlinedienst der oberen Fischereibehörde bezahlen .
Der digitale Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe muss ausgedruckt oder in elektronischer Form (zum Beispiel auf dem Smartphone) nachgewiesen werden.
In folgenden Fällen müssen Sie keine Fischereiabgabe bezahlen: in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern. Auch Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben, müssen keine Fischereiabgabe bezahlen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Bezahlung der Fischereiabgabe bei der Behörde:
- Sie stellen vor Ort (mündlich) einen Antrag auf Entrichtung der Fischereiabgabe.
- Hierfür benötigen Sie einen Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis) und falls vorhanden Ihren Fischereischein.
- Nach Bezahlung der Abgabe und der Verwaltungsgebühr wird der digitale Nachweis über die Bezahlung der Fischereiabgabe bei der örtlichen Ordnungsbehörde ausgedruckt und sofort ausgehändigt und auf Wunsch auch per E-Mail zugesandt.
Antragstellung über einen Onlinedienst:
- Loggen Sie sich bitte in Ihr Servicekonto Plus im Serviceportal "Gemeinsam Online" ein. Wenn Sie noch kein Servicekonto Plus eröffnet haben, legen Sie sich bitte zunächst ein Konto an (kostenlos). Hierfür benötigen Sie ein Servicekonto Plus mit Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises und Installation der Ausweis-App des Bundes.
- Wählen Sie den Dienst »Fischereiabgabe Zahlung« aus und geben Sie die erforderlichen Daten ein. Wählen Sie insbesondere aus, für welche Jahre Sie die Abgabe bezahlen wollen.
- Nach Bezahlung der Abgabe und Verwaltungsgebühren im Onlinedienst wird Ihnen der digitale Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe in das Postfach Ihres Servicekontos zugesandt. Dies kann einige Minuten dauern.
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An wen muss ich mich wenden?
obere Fischereibehörde für die Antragstellung mit dem Onlinedienst
örtliche Ordnungsbehörden für die Antragstellung vor Ort
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Voraussetzungen
- Sie müssen mindestens 12 Jahre alt sein.
- Die Antragstellung über den Onlinedienst setzt die Einrichtung eines Servicekontos Plus auf dem Portal "Gemeinsam Online" voraus.
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Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Fischereiabgabe ist der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes zu entnehmen.
Bei der Bezahlung der Fischereiabgabe sind neben dem Betrag der Abgabe von 18 Euro je Kalenderjahr zusätzlich auch Verwaltungsgebühren in Höhe von einmalig 8 Euro je Vorgang (unabhängig davon, für wie viele Jahre Abgabe entrichtet wird, beträgt die vor Ort zusätzlich zu entrichtende Verwaltungsgebühr immer 8 Euro).
- Bezahlung der Fischereiabgabe über den Onlinedienst: Die Abgabe beträgt 18 Euro plus 2 Euro Verwaltungsgebühr, was insgesamt 20 Euro pro Jahr ergibt.
Abgabe: 20,00 EUR (Vorkasse: ja)
- Bezahlung in einer örtlichen Ordnungsbehörde oder bei einer Nebenstelle der oberen Fischereibehörde: Die Abgabe beträgt 18 Euro plus 10 Euro Verwaltungsgebühr (2 Euro Gebühr des Landes und 8 Euro Gebühr für die Verwaltungsleistung vor Ort), was insgesamt 28 Euro pro Jahr ergibt.
Abgabe: 28,00 EUR (Vorkasse: ja)
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Rechtsgrundlage
- § 29 Landesfischereigesetz (LFischG)
- § 26 Landesfischereigesetz (LFischG)
- § 9 Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO)
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Rechtsbehelf
Feststellungsklage gegen das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung als ausstellende Behörde
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Was sollte ich noch wissen?
Die Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein ist stets zu bezahlen, wenn der Fischfang ausgeübt werden soll. Dies gilt auch für Personen aus anderen Bundesländern, wenn im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe bezahlt wurde - diese gilt nicht in Schleswig-Holstein.
Wenn Sie einen Urlauberfischereischein des Landes Schleswig-Holstein besitzen, enthält dieser bereits die Fischereiabgabe für das jeweilige Kalenderjahr. Auch wenn der Urlauberfischereischein bereits abgelaufen ist, muss für das jeweilige Kalenderjahr nicht erneut die Fischereiabgabe bezahlt werden.
- Organisation der Fischereiverwaltung
- Vollmacht zur Beantragung von Verwaltungsdienstleistungen im Bereich des Fischereiwesens durch Dritte
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV) als oberste Fischereibehörde
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Urheber
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Bearbeitungsdauer
Der digitale Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird unmittelbar vor Ort ausgestellt oder bei digitaler Antragstellung wenige Minuten später in das Postfach des Servicekontos übermittelt.
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Onlinedienste
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