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Was erledige ich wo?

Fischereiabgabe bezahlen


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Schleswig-Holstein fischen oder angeln möchten, müssen Sie für das jeweilige Kalenderjahr eine Fischereiabgabe bezahlen. Sie können die Fischereiabgabe vor Ort (in der zuständigen Behörde) oder über den Onlinedienst der oberen Fischereibehörde bezahlen .

Der digitale Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe muss ausgedruckt oder in elektronischer Form (zum Beispiel auf dem Smartphone) nachgewiesen werden.

In folgenden Fällen müssen Sie keine Fischereiabgabe bezahlen: in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern. Auch Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben, müssen keine Fischereiabgabe bezahlen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Bezahlung der Fischereiabgabe bei der Behörde:

  • Sie stellen vor Ort (mündlich) einen Antrag auf Entrichtung der Fischereiabgabe.
  • Hierfür benötigen Sie einen Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis) und falls vorhanden Ihren Fischereischein.
  • Nach Bezahlung der Abgabe und der Verwaltungsgebühr wird der digitale Nachweis über die Bezahlung der Fischereiabgabe bei der örtlichen Ordnungsbehörde ausgedruckt und sofort ausgehändigt und auf Wunsch auch per E-Mail zugesandt.

Antragstellung über einen Onlinedienst:

  • Loggen Sie sich bitte in Ihr Servicekonto im Serviceportal des Landes ein. Wenn Sie noch kein Servicekonto eröffnet haben, legen Sie sich bitte zunächst ein Konto an (kostenlos).
  • Wählen Sie den Dienst »Fischereiabgabe Zahlung« aus und geben Sie die erforderlichen Daten ein. Wählen Sie insbesondere aus, für welche Jahre Sie die Abgabe bezahlen wollen.
  • Nach Bezahlung der Abgabe im Onlinedienst wird Ihnen der digitale Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe in das Postfach Ihres Servicekontos zugesandt. Dies kann einige Minuten dauern.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

obere Fischereibehörde für die Antragstellung mit dem Onlinedienst

örtliche Ordnungsbehörden für die Antragstellung vor Ort

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • Sie müssen mindestens 12 Jahre alt sein.
  • Die Antragstellung über den Onlinedienst setzt die Einrichtung eines Servicekontos voraus.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen benötige ich?

Keine

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Fischereiabgabe ist der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes zu entnehmen.

Bei der Bezahlung der Fischereiabgabe sind neben dem Betrag der Abgabe gegebenenfalls zusätzlich auch Verwaltungsgebühren zu entrichten.



  • Bezahlung der Fischereiabgabe über den Onlinedienst: Die Fischerabgabe beläuft sich auf den Nettobetrag von 10 Euro. Zusätzlich fallen keine Verwaltungsgebühren bis zum 31.12.2025 an.

    Abgabe: 10,00 EUR (Vorkasse: ja)

  • Bezahlung in einer örtlichen Ordnungsbehörde oder bei einer Nebenstelle der oberen Fischereibehörde: Der Gesamtbetrag von 18 Euro setzt sich aus dem Nettobetrag für die Abgabe in Höhe von 10 Euro sowie den Verwaltungsgebühren von 8 Euro zusammen.

    Abgabe: 18,00 EUR (Vorkasse: ja)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Feststellungsklage gegen das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung als ausstellende Behörde

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Die Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein ist stets zu bezahlen, wenn der Fischfang ausgeübt werden soll. Dies gilt auch für Personen aus anderen Bundesländern, wenn im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe bezahlt wurde - diese gilt nicht in Schleswig-Holstein.

Wenn Sie einen Urlauberfischereischein des Landes Schleswig-Holstein besitzen, enthält dieser bereits die Fischereiabgabe für das jeweilige Kalenderjahr. Auch wenn der Urlauberfischereischein bereits abgelaufen ist, muss für das jeweilige Kalenderjahr nicht erneut die Fischereiabgabe bezahlt werden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 14.10.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV) als oberste Fischereibehörde

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Bearbeitungsdauer

Der digitale Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird unmittelbar vor Ort ausgestellt oder bei digitaler Antragstellung wenige Minuten später in das Postfach des Servicekontos übermittelt.

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Onlinedienste

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

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